1. Abgeltungsbereich
Die Verfahrensgebühr entsteht nach Vorbem. 5 Abs. 2 VV RVG "für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information". Abgegolten wird durch die Verfahrensgebühr also die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt und jeweiligen Rechtszug, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (AnwK-RVG/N. Schneider, VV Vorb. 4 Rn 20 ff.; Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 35 ff.; BT-Drucks 15/1971, 220). Eine besondere Gebühr ist zunächst einmal die Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG (s. oben II.). Die erste Information des Rechtsanwalts wird also von der Grundgebühr erfasst, alle weiteren Informationen von der Verfahrensgebühr (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 40). Besondere Gebühren sind außerdem die Terminsgebühren für die Teilnahme an gerichtlichen (Vernehmungs-)Terminen. Diese Gebühren decken die mit den Terminen zusammenhängende (konkrete) Vorbereitung und Nachbereitung des Termins ab (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 44 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; OLG Jena RVGreport 2006, 423 = JurBüro 2005, 470; OLG Hamm AGS 2006, 498 = JurBüro 2006, 591 für die Abfassung eines Beweisantrags; OLG Oldenburg JurBüro 2007, 528; OLG Stuttgart RVGreport 2006, 32 = Rpfleger 2006, 36; krit. insoweit Enders JurBüro 2005, 32 in der Anm. zu AG Koblenz AGS 2004, 484 = JurBüro 2005, 33). Die allgemeine Vorbereitung der Hauptverhandlung wird hingegen von der (jeweiligen) Verfahrensgebühr erfasst (Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, a.a.O.; OLG Jena, a.a.O.).
Von der Verfahrensgebühr werden folgende Tätigkeiten des Verteidigers erfasst:
- Alle über das Erstgespräch hinausgehende Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten,
- die nach einer ersten Akteneinsicht durchgeführten weiteren Akteneinsichten,
- der gesamte Schriftverkehr mit der Verwaltungsbehörde, dem Gericht, sonstigen Behörden oder mit Dritten,
- Besprechungen mit den Verfahrensbeteiligten,
- Teilnahme an außergerichtlichen Terminen, wie z.B. Besprechungen mit Mitverteidigern, Tatortbesichtigungen,
- Vorbereitung von gerichtlichen Terminen (weitere Aufzählung z.B. bei Burhoff/Volpert/Burhoff, RVG, Vorbem. 4 VV RVG Rn 44; AnwK-RVG/N. Schneider, Nr. 4104 VV RVG Rn 20).
Die jeweilige Verfahrensgebühr erfasst z.B. auch die Tätigkeiten in Wiedereinsetzungsverfahren oder in Bezug auf Anträge auf gerichtliche Entscheidungen (§ 62 OWiG), z.B. in Zusammenhang mit Akteneinsichtsanträgen (Burhoff RVGreport 2013, 212) und ggf. z.B. auch die Einlegung eines Rechtsmittels (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG). Auch die Tätigkeiten in Beschwerdeverfahren werden mit der Verfahrensgebühr abgegolten (vgl. dazu eingehend Volpert VRR 2006, 453; Burhoff RVGreport 2012, 12; Burhoff/Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Beschwerdeverfahren, Abrechnung, Rn 552 ff.). Die Einlegung des Einspruchs wird aber noch durch die Verfahrensgebühr für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfasst. Nach Vorbem. 5.1.2 Abs. 1 VV RVG endet das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nämlich erst mit dem Eingang der Akten bei Gericht (§ 69 OWiG).
2. Bemessung der Verfahrensgebühr
Die Verfahrensgebühren sind ebenfalls als Rahmengebühren ausgebildet. Das RVG sieht jeweils drei Stufen vor, die abhängig von der Höhe der Geldbuße sind (vgl. Burhoff a.a.O.). Die Verfahrensgebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist allerdings unabhängig von der Höhe der Geldbuße.
Angemessen ist auch bei der Verfahrensgebühr grds. der Ansatz der Mittelgebühr. Zu berücksichtigen sind bei der Bemessung der jeweiligen Verfahrensgebühr alle Umstände des Einzelfalls (vgl. Burhoff a.a.O.).