Das OLG Frankfurt hat sich in einem Urt. v. 14.2.2019 – 6 U 3/18 – u.a. mit der Fragestellung der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte im Falle wettbewerbswidriger Werbung im Internet beschäftigt. Inhaltlich ging es um eine Werbung für Gepäckstücke mit dem Hinweis "World’s Lightest". Die Beklagte hatte ihren Sitz in Großbritannien. Die Gepäckstücke waren u.a. im Internet auf einer Internet-Seite unter einer "de"-Top-Level-Domain beworben worden.
Das OLG Frankfurt nahm die Zuständigkeit deutscher Gerichte, u.a. für die Werbung im Internet, auf Basis von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO an. Nach dieser Regelung kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats (hier: Großbritannien) hat, in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Deutschland) verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Nach Ansicht des OLG Frankfurt lag der Ort des schädigenden Ereignisses in Deutschland. Nach den Vorgaben des EuGH ist die Formulierung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" vertragsautonom auszulegen. Mit diesem Ort sei sowohl der Ort des ursächlichen Geschehens – also der Handlungsort – als auch der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs – also der Erfolgsort – gemeint. Im Falle von Wettbewerbsverletzungen im Internet sei der Erfolgsort dort, wo sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirkt (BGH, Urt. v. 12.12.2013 – I ZR 131/12). Vor diesem Hintergrund hat das OLG Frankfurt festgestellt, dass im konkreten Fall bei einer Werbung im Internet der notwendige Inlandsbezug gegeben sei. Es hat insoweit festgestellt: "Dieser [gemeint war der entsprechende Klageantrag] betrifft eine Internet-Seite unter einer “de”-Top-Level-Domain, die sich bestimmungsgemäß (auch) an deutsche Kunden richten soll. Mag man bei ".com"-Domains noch eine Beschränkung auf englisch-sprachige Länder wegen der weiten Verbreitung der englischen Sprache auch in anderen Ländern ablehnen, so ist doch bei einer ".de"-Domain nicht erkennbar, warum diese sich an andere als deutsch-sprachige Verkehrskreise richten sollte. Der angegriffene Internetauftritt enthält auch keine sonstigen Hinweise darauf, dass das Angebot sich nicht an deutsche Interessenten richten sollte".
Zumindest für "de"-Domains dürfte damit feststehen, dass – auch bei ausländischen, jedoch in der EU ansässigen Anbietern – die Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sein dürfte. Etwas anderes wird wohl nur dann gelten, wenn konkrete Hinweise oder Gestaltungen auf der Website vorhanden sind, denen "zweifelsfrei" zu entnehmen ist, dass sich der Inhalt dieser Website nicht an deutsche Kunden richtet.