In der Rechtsprechung war die Fragestellung erörtert worden, ob nach dem Verkauf eines Produktes auf einer Messe (hier: "Grüne Woche 2015" in Berlin) ein Widerrufsrecht besteht. Rechtlicher Anknüpfungspunkt war die Formulierung "außerhalb von Geschäftsräumen" i.S.d. § 312g Abs. 1 sowie § 312d Abs. 1 BGB. Nach der Gesetzesbegründung sind Messestände und Ausstellungen als Geschäftsräume zu qualifizieren, da der Unternehmer auf solchen Ständen sein Gewerbe gewöhnlich ausübt; ein Widerrufsrecht besteht aber nur "außerhalb von Geschäftsräumen". Der EuGH hatte insoweit in einem Vorlageverfahren mit Urt. v. 7.8.2018 (C-485/17) festgestellt, dass für die Frage, ob ein Messestand unter den Begriff "Geschäftsräume" zu subsumieren sei, das konkrete Erscheinungsbild des Standes aus Sicht der Öffentlichkeit zu berücksichtigen sei. Es sei konkret zu betrachten, ob sich der Messestand in den Augen eines Durchschnittsverbrauchers als ein Ort darstellt, an dem der Unternehmer, der ihn nutzt, seine Tätigkeiten für gewöhnlich ausübt, sodass ein solcher Verbraucher vernünftigerweise damit rechnen kann, dass er, wenn er sich dorthin begibt, zu kommerziellen Zwecken angesprochen wird.

Unter Zugrundelegung dieser EuGH-Entscheidung hat der BGH (Urt. v. 10.4.2019 – VIII ZR 82/17) entschieden, dass es sich bei dem Messestand auf der "Grünen Woche 2015" in Berlin um einen "beweglichen Gewerberaum, an dem der Unternehmer seine Geschäfte für gewöhnlich ausübt" handelt. Dem Verbraucher, der auf einem solchen Messestand einen Vertrag abgeschlossen hat, stehe damit kein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zu, da der Kaufvertrag "nicht außerhalb eines Geschäftsraumes" geschlossen wurde. Der BGH hat diesbezüglich u.a. ausgeführt:

"Angesichts des offensichtlichen Verkaufscharakters der Messe und der breit gefächerten, teils auch hochwertigen Gegenstände umfassenden Produktpalette, die in einem bunten Mix" verschiedener Branchen – über sämtliche Hallen verteilt – präsentiert worden sei, habe das Angebot der Beklagten zum Kauf der hier in Rede stehenden Einbauküche für den Kläger nicht überraschend sein können, sodass von einer Überrumpelung nicht gesprochen werden könne.

Der BGH verkannte jedoch nicht, dass bei einer anderen Sachverhaltsgestaltung eine andere Entscheidung hätte getroffen werden können.

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