Vor Anwendbarkeit der DSGVO seit dem 25.5.2018 entsprach es ständiger Rechtsprechung, dass die fehlende Vorhaltung einer Datenschutzerklärung auf einer Unternehmens-Website einen Verstoß gegen die Regelung des § 13 Abs. 1 TMG darstellt, der wettbewerbsrechtlich (über § 3a UWG) beanstandet werden konnte. Auch die fehlende Vorhaltung einer Datenschutzerklärung zu Google-Analytics wurde vor dem 25.5.2018 als Wettbewerbsverstoß qualifiziert.

Seit Anwendbarkeit der DSGVO ist umstritten, ob ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 TMG als Wettbewerbsverstoß i.S.d. § 3a UWG beanstandet werden kann. Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob § 13 Abs. 1 TMG seit Anwendbarkeit der DSGVO überhaupt noch Anwendung findet oder durch die DSGVO "verdrängt" wird. Insoweit stellt sich die Frage, ob die Regelungen der Art. 77 ff. DSGVO, insbesondere Art. 80 DSGVO, eine abschließende Regelung darstellen. Die Ansicht, die diesen Regelungen einen abschließenden Charakter zumisst, geht dahin, dass ausschließlich die in Art. 80 Abs. 1 DSGVO genannten Institutionen Verstöße gegen das Datenschutzrecht geltend machen können.

Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Fragestellung gibt es noch nicht. Die Rechtsprechung gestaltet sich uneinheitlich. Zuletzt hat das LG Fulda festgestellt (Urt. v. 24.6.2019 – 6 O 7/19), dass die DSGVO keinen abschließenden Charakter habe (ebenso OLG Hamburg, Urt. v. 25.10.2018 – 3 U 66/17). Da der in diesem Verfahren betroffene Onlinehändler keine Datenschutzerklärung auf seiner Unternehmens-Website vorhielt, wurde er entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Das LG Stuttgart hat gegenteilig entschieden (Urt. v. 20.5.2019 – 35 O 68/18 KfH); hiergegen wurde Berufung eingelegt (2 U 257/19). Es bleibt nun abzuwarten, ob durch die Berufungsentscheidung Rechtssicherheit für die betroffenen Unternehmen geschaffen und ggf. eine höchstrichterliche Entscheidung herbeigeführt werden kann.

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