Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Aber gilt dies auch, wenn das Verfahren schon mitten in der Revision steckt und der Rechtsanwalt der Partei sein Mandat niederlegt? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich der BGH zu beschäftigen (BGH, Beschl. v. 8.7.2020 – V ZR 178/19).

Der Fall: Das betreffende zivilprozessuale Verfahren war bereits in der Revisionsinstanz und der’Kläger durch einen am BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten. Kurz bevor die gesetzte Frist zur Einreichung der Schriftsätze ablief, legte der Anwalt sein Mandat nieder. Grund dafür war, dass der Mandant auf zusätzlichen Ausführungen bestand, die nach Auffassung des BGH-Anwalts teils unerheblich, teils unzutreffend waren. Er beantragte deshalb, die Schriftsatzfrist zu verlängern und den Verkündungstermin zu verlegen, da’sein Klient sich anderweitig vertreten lassen wollte. Diesen Antrag wies die Senatsvorsitzende zurück. Nunmehr beantragte der Mandant die Beiordnung eines Notanwalts nebst angemessener Fristverlängerung. Auch diese Anträge wurden zurückgewiesen.

Für den Mandanten gab es also keinen Notanwalt, obwohl er in der Revisionsinstanz ohne Rechtsvertreter dastand. Der BGH begründete seine Entscheidung wie folgt: Habe die Partei – wie hier – zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und mandatiert, komme im Fall einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts nur in Betracht, wenn sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten habe.

Nach der Rechtsprechung des Senats sei die Mandatsbeendigung aber jedenfalls dann durch die Partei zu vertreten, wenn diese auf schriftsätzlichen Ausführungen bestehe, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts offenkundig ohne Bedeutung seien. Dann könne ein bei dem BGH zugelassener Rechtsanwalt nämlich sogleich seine Entpflichtung aus wichtigem Grund verlangen, weil ihm das Vorbringen evident unerheblicher Ausführungen nicht zuzumuten sei (§ 48 Abs. 2 BRAO). So habe es hier gelegen, weil die vom Mandanten verlangten Erklärungen offenkundig nicht entscheidungserheblich’gewesen seien.

Infolgedessen sah der Senat auch keinen Grund für eine Verlängerung der Schriftsatzfrist. Eine Verlegung des Verkündungstermins kam auch nicht in Betracht, weil es an einem erheblichen Grund i.S.v. § 227 ZPO fehlte.

[Quelle: BGH]

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