1 Post soll verdächtige Sendungen melden müssen
Der Bundesrat will die Strafverfolgung beim Handel mit Betäubungsmitteln, Waffen, Sprengstoffen und anderen verbotenen Gegenständen erleichtern. Dazu hat er im Juli einen Gesetzentwurf "zur Verbesserung der Strafverfolgung hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern unter Nutzung von Postdienstleistern" vorgelegt (vgl. BT-Drucks 19/20347).
Künftig sollten Beschäftigte von Postdienstleistern verpflichtet werden, verdächtige Postsendungen bei den Strafverfolgungsbehörden vorzulegen, heißt es. Dabei gehe es um Sendungen, bei denen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz, dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz, dem Arzneimittelgesetz, dem Anti-Doping-Gesetz, dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz begangen werden. Unternehmen, deren Mitarbeiter diese Pflicht verletzen, sollen mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR bestraft werden können. Der Bundesrat schlägt vor, diese Neuerungen als Ergänzung in das Postgesetz aufzunehmen. Zur Begründung heißt es, oft fänden Beschäftigte in nicht zustellbaren Postsendungen Betäubungsmittel. In diesem Zusammenhang sei eine Zunahme des Handeltreibens mit inkriminierten Gütern unter Inanspruchnahme von Postdienstleistern zu verzeichnen.
Die Bundesregierung unterstützt den Vorstoß zum Teil. Man befürworte eine gesetzliche Regelung, die eine bessere Zusammenarbeit der Postdienstleister mit den Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Handels mit inkriminierten Gütern ermöglicht, erklärt sie. Allerdings bedürfe die vorgesehene Bußgeldnorm noch der weiteren Prüfung. Die Bundesregierung verweist auf einen vergleichbaren Passus im Zollverwaltungsgesetz, der eine Geldbuße von bis zu 30.000 EUR vorsieht.
[Quelle: Bundestag]
2 Vorsichtige Zustimmung zur Reform des Personen-gesellschaftsrechts
Ende April hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einen Gesetzentwurf zur auch von der Anwaltschaft schon lange geforderten Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (sog. Mauracher Entwurf) vorgelegt. Mit der Reform soll das Recht der Personengesellschaften an die Bedürfnisse des modernen Wirtschaftslebens angepasst werden. Insbesondere sollen die Gesellschaften nach außen transparenter, Abstimmungsprozesse rechtssicherer und ein Wechsel der Gesellschaftsform leichter werden; zudem sollen Diskrepanzen zwischen dem geschriebenen Recht und der von Rechtsprechung und Kautelarpraxis geprägten Rechtsanwendung und -gestaltung beseitigt werden.
Zu dem Mauracher Entwurf hat sich die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) inzwischen zustimmend ausgesprochen. Positiv hebt die BRAK v.a. hervor, dass – entsprechend ihrer Forderung’– nunmehr auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten die Rechtsform der Rechtsanwaltsgesellschaft & Co. KG als Berufsausübungsgesellschaft offenstehen soll. Zu den einzelnen Regelungsentwürfen nimmt die BRAK im Detail Stellung und regt zum Teil Ergänzungen an. Sie begrüßt insb. die größere Rechtssicherheit, die aus ihrer Sicht infolge der geplanten Änderungen zur Beschlussanfechtung eintreten wird. Kritisch äußert sie sich etwa hinsichtlich der Regelungen zur persönlichen Haftung der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts; altbekannte Probleme wie die Haftung von Scheinsozien oder minderjährigen Gesellschaftern blieben ungelöst. Hingegen begrüßt sie insb. die geplanten Klarstellungen für die Partnerschaftsgesellschaft.
[Quelle: BRAK]
3 Zur Situation von Mehrelternfamilien
Zur rechtlichen Situation von Mehrelternfamilien in Deutschland hat sich die Bundesregierung anlässlich einer Kleinen Anfrage im Bundestag geäußert. In ihren Ausführungen erläutert die Regierung, dass im Jahr 2018 laut Mikrozensus fast ¾ der minderjährigen Kinder bei verheirateten Eltern aufgewachsen sind, 16 % bei Alleinerziehenden und 10 % in Lebensgemeinschaften. 2018 seien 15.000 minderjährige Kinder bei gleichgeschlechtlichen Eltern aufgewachsen (sog. Regenbogenfamilien). Andere Konstellationen können der Bundesregierung zufolge mit der amtlichen Statistik nicht erfasst werden. Eine’von den Fragestellern angeführte "faktische elternschaftliche Verantwortung" sei momentan keine eigenständige statistische Kategorie (vgl. BT-Drucks 19/21152).
Wie es in den Ausführungen weiter heißt, seien für eine Reform des Abstammungsrechts sowie eine Reform der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts Arbeitskreise eingesetzt worden. In beiden Bereichen gehe es auch darum, wie ein angemessener rechtlicher Rahmen für die gewachsene’Vielfalt der heutigen Familienformen bereitgestellt werden könne. Die Frage der sozialen Mehrelternschaft und die Möglichkeit einer abstammungs- oder sorgerechtlichen Regelung dieser Frage würden in diese Prüfung einbezogen. Mittlerweile arbeite das Bundesjustizministerium an einem Gesamtkonzept, dessen Umsetzung die Neustrukturierung wesentlicher Teile der familienrechtlichen Vorschriften erfordere. Eine derart aufwändige Reform sei aber kurzfristig nicht zu realisieren. Deshalb bereite das Bundesjustizministerium parallel einen Gesetzentwurf für eine Teilreform vor, der zeitnah vorgelegt werde solle.