Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (BGBl I 2020, S. 569 ff.) enthält in Art. 5 einige – allerdings nur für den Zeitraum bis zum 30.6.2020 geltende – Änderungen des Art. 240 EGBG, die sich teilweise auf das Unterhaltsrecht auswirken könnten, wenn dadurch die eingetretenen Einkommenseinbußen des Unterhaltsbeteiligten ganz oder zeitweise kompensiert worden sind.
Die Bundesregierung hat von der nach dem Gesetz zur Abmilderung der Corona-Folgen in Art. 240 EGBGB enthaltenen Möglichkeit, die jeweiligen Fristen zu verlängern, keinen Gebrauch gemacht. Die Regelungen sind mithin zum 30.6.2020 ausgelaufen (vgl. https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Miete/Corona_Miete_node.html, abgerufen am 25.7.2020).
a) Regelungen bei Dauerschuldverhältnissen eines Verbrauchers
Bei Dauerschuldverhältnissen wurde einem Verbraucher als Schuldner unter bestimmten Voraussetzungen für einen Übergangszeitraum von drei Monaten ein Leistungsverweigerungsrecht eingeräumt (Art. 240 EGBG § 1 Abs. 1; vgl. Schmidt-Kessel/Möllnitz, NJW 2020, 1103). Die Nutzung dieses Leistungsverweigerungsrechts führt jedoch zu einer späteren Nachbelastung nach dem Ende des Moratoriums.
Allerdings galt dieses Recht nur bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen, die die Grundversorgung des Schuldners betreffen. Diese Ausgaben muss aber ein Unterhaltspflichtiger ohnehin aus seinem’Selbstbehalt decken. Ein Wegfall dieser Verpflichtung führt also nicht zu einer Änderung der unterhaltsrechtlichen Situation: Entsprechend ist auch die spätere Nachzahlungspflicht unterhaltsrechtlich irrelevant. Dann stellt sich auch nicht die Frage einer unterhaltsrechtlichen Obliegenheit, diese Möglichkeit zu nutzen. Auch eine Herabsetzung des Selbstbehaltes kommt nicht in Betracht (BGH FamRZ 2004, 186).
b) Regelungen bei Dauerschuldverhältnissen eines Unternehmens
Art. 240 EGBG § 1 Abs. 2 gewährte auch einem Kleinstunternehmer einen entsprechenden Schutz mit der Folge eines vorübergehenden Leistungsverweigerungsrechts. Hier ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht zu differenzieren.
Der Unternehmer kann Schuldner aus dem Dauerschuldverhältnis sein. Übt er sein Leistungsverweigerungsrecht aus, spart er aktuell Ausgaben. Allerdings trifft ihn eine Nachbelastung nach Ablauf der Übergangsfrist.
Der Gewerbetreibende kann Gläubiger aus dem Dauerschuldverhältnis sein. Wenn sein Vertragspartner dessen Leistungsverweigerungsrecht ausübt, fehlen dem Gewerbetreibenden aktuell Einnahmen, aber nach Ablauf der Übergangsfrist besteht Anspruch auf die Nachzahlung der ausgefallenen Leistungen.
Angesichts der zeitlich begrenzten Wirkung dieses Moratoriums können hier unterhaltsrechtliche Auswirkungen verneint werden. Denn bei Gewerbetreibenden ist ohnehin bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensbemessung von erheblichen Schwankungen im Einkommen auszugehen, die regelmäßig über den bei Selbstständigen zu bildenden längeren Durchschnitt von regelmäßig drei Jahren ausgeglichen werden (s. Viefhues, jurisPK-BGB, a.a.O., § 1603 BGB Rn 117 m.w.N.). Daher sind Schwankungen in diesem relativ überschaubaren Umfang und einem entsprechenden Zeitrahmen von lediglich drei Monaten unterhaltsrechtlich irrelevant.
c) Regelungen zur Miete
Die Regelungen zur Miete enthalten lediglich einen Kündigungsschutz für den Mieter bei Mietrückständen aus einem bestimmten Zeitraum, aber kein Leistungsverweigerungsrecht und keine Stundung der fälligen Mietzahlungsverpflichtungen. Zudem ist aus unterhaltsrechtlicher Sicht entscheidend, dass der Unterhaltsschuldner seine Miete aus dem Selbstbehalt aufzubringen hat, sodass selbst die tatsächliche Ersparnis der Mietzahlungen unterhaltsrechtlich ohne Bedeutung wäre.
Erhält der Unterhaltsbeteiligte als Vermieter keine Miete von seinem Mieter, liegt zwar ein vorübergehender Einnahmeausfall vor. Jedoch soll der Vermieter auch auf die Mietkaution zugreifen können, da die Forderung als solche hier unstreitig ist (Sittner, NJW 2020, 1169, 1173 m.w.N.). Folgt man dieser Ansicht und ist eine Mietkaution von drei Monaten vorhanden, so kann der Vermieter auf vorhandene Finanzmittel zugreifen und so seine Leistungsfähigkeit unverändert erhalten.
d) Regelungen zum Verbraucherdarlehen
Nach Art. 240 § 3 des Gesetzes wurden unter bestimmten Voraussetzungen im Zeitraum vom 1.4.2020 und dem 30.6.2020 fällige Darlehensverpflichtungen aus Verbraucherdarlehen mit Eintritt ihrer Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet, blieben aber weiterhin erfüllbar. Auch steht dem Gläubiger ein Abwehrrecht zu (Art. 240 EGBGB § 3 Abs. 6). Soweit keine individuelle Vereinbarung mit dem Darlehensgeber erreicht wird, ist Folge der Stundung, dass die unterbliebenen Ratenzahlungen in der vereinbarten Höhe an die reguläre Vertragslaufzeit angehängt werden. Es tritt also lediglich eine Verschiebung der Ratenbelastungen um drei Monate und eine entsprechende Verlängerung der Laufzeit des Darlehens ein.
Nimmt der Unterhaltsbeteiligte die Möglichkeiten der Stundung seiner Darlehensraten wahr, reduziert sich seine Belastung und sein aktuell verfügbares Einkommen steigt.
Die erste Frage ist, ob die fraglichen Darlehensraten überhaupt unterha...