(BGH, Urt. v. 25.6.2020 – IX ZR 243/18) • Der Insolvenzverwalter hat für eine Anfechtung einer Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens Befriedigung gewährt hat, darzulegen und zu beweisen, dass der Dritte kein Gesellschafter des Schuldners ist. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Dritte einem Gesellschafter gleichzustellen ist, trifft hingegen den Anfechtungsgegner. Hinweis: Der BGH macht in diesem Urteil auch deutlich, dass auch die Rückführung des Darlehens eines nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten anfechtbar sein kann. Von der geltenden Regelung des § 135 InsO werden nach Ansicht des BGH auch Rechtshandlungen Dritter erfasst, die der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entsprechen (BGH, Urt. v. 17.2.2011 – IX ZR 131/10; BGH, Urt. v. 21.2.2013 – IX ZR 32/12; BGH, Urt. v. 18.7.2013 – IX ZR 219/11; BGH, Urt. v. 29.1.2015 – IX ZR 279/13; BGH, Urt. v. 15.11.2018 – IX ZR 39/18). Aus Sicht des BGH stehen dabei Ansprüche eines Darlehensgebers wirtschaftlich einer Forderung auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens gleich, wenn sich die Tätigkeit der Gesellschaft für den Darlehensgeber in einer Gesamtbetrachtung aufgrund seiner einem Gesellschafter vergleichbaren Rechtsstellung als eine eigene unternehmerische Betätigung darstellt.

ZAP EN-Nr. 411/2020

ZAP F. 1, S. 899–899

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