Seit einigen Wochen ist die neue Urheberrechtsreform in Kraft (vgl. auch ZAP Anwaltsmagazin 2021, S. 734). Ihre Neuerungen waren von vielen Betroffenen bereits während des Gesetzgebungsprozesses scharf kritisiert worden; mehrere Verbände haben jetzt angekündigt, notfalls gerichtlich gegen sie vorgehen zu wollen.
Der Bundestag hatte die Reform nach jahrelanger Vorbereitung im Mai beschlossen. Künftig sind Online-Plattformen wie YouTube und Facebook für die Inhalte, die sie zugänglich machen, grds. auch selbst urheberrechtlich verantwortlich. Alle Inhalte, die von Usern auf diese Plattformen hochgeladen und geteilt werden, müssen künftig lizensiert oder gesetzlich erlaubt sein. Fehlt es daran, muss der Plattformbetreiber dafür sorgen, dass die Inhalte aus dem Netz genommen werden. Deshalb führt nach Auffassung vieler Fachleute kaum ein Weg daran vorbei, dass die Betreiber auch die höchst umstrittenen sog. Uploadfilter einsetzen müssen. Mit diesen Filtern prüfen die sozialen Netzwerke sämtliche Inhalte, die ihre Nutzer hochladen und blockieren sie notfalls.
Genau daran entzündet sich der Streit. Die Kritiker sehen v.a. die Kunst- und Meinungsfreiheit durch diese Uploadfilter gefährdet. Denn sie befürchten, dass es in Zukunft vermehrt auch zu Sperrungen legaler Inhalte kommen wird, weil die Filter kaum so präzise einzustellen seien, dass sie nur eindeutig illegale Inhalte blockieren könnten.
Bereits Ende 2020 sei in einer Studie gezeigt worden, dass Uploadfilter grundrechtswidrig seien, erklärte kürzlich Urheberrechtsexpertin Julia Reda von der Gesellschaft für Freiheitsrechte e.V. (GFF). Sie verweist darauf, dass auch der Generalanwalt des EuGH Mitte des Jahres deutlich gemacht habe, dass die entsprechenden Vorgaben in der EU-Verordnung zum Urheberrecht aus dem Jahr 2019 nur dann mit der EU-Grundrechtecharta vereinbar seien, wenn es gar nicht erst zur Sperrung legaler Inhalte komme. Und die GFF glaube nicht, dass Uploadfilter das leisten könnten.
"Das Gesetz sieht vor, dass legale Inhalte nicht gesperrt werden dürfen. Wenn das doch wiederholt passiert, können Vereine, die sich für die Grundrechte der Nutzer und Nutzerinnen einsetzen, eine Verbandsklage erheben. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte will dieses Verbandsklagerecht in Anspruch nehmen, falls es nötig wird", erklärte Julia Reda.
[Quelle: GFF]