1. Vereinfachtes Wahlverfahren in Kleinbetrieben
§ 14a BetrVG sieht ein vereinfachtes Wahlverfahren in kleineren Betrieben vor. Um Betriebsratsgründungen zu erleichtern, weitet der neugefasste § 14a BetrVG das vereinfachte Wahlverfahren verbindlich auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern aus (bisher: 50 Arbeitnehmer). Das vereinfachte Wahlverfahren können der Wahlvorstand und der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß auch in Betrieben mit 101 bis 200 Arbeitnehmer übernehmen, § 14a Abs. 5 BetrVG. Das aktive Wahlrechtsalter wurde von 18 auf 16 herabgesetzt, § 7 S. 1 BetrVG. Das passive Wahlrechtsalter besteht aber erst ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, § 8 Abs. 1 S. 1 BetrVG.
2. Erleichterungen bei Unterstützungsunterschriften
Fake-Wahlvorschläge sollen verhindert werden. Daher sieht § 14 Abs. 4 BetrVG Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge vor. Um diese Hürde für kleine Betriebe zu beseitigen bzw. zu erleichtern, sieht das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im neuen § 14 Abs. 4 BetrVG nunmehr vor, dass es in Betrieben mit bis zu 20 Arbeitnehmern keinerlei derartiger Unterschriften mehr bedarf. In Betrieben mit 21 bis 100 Arbeitnehmern genügen jetzt bereits zwei Unterzeichnungen. In die Berechnung dieser Arbeitnehmerzahlen werden nur diejenigen Beschäftigten gezählt, die aufgrund ihres Alters und Betriebszugehörigkeit wahlberechtigt sind.
3. Eingeschränktes Anfechtungsrecht
Ein neuer § 19 Abs. 3 BetrVG begrenzt das Anfechtungsrecht von Betriebsratswahlen durch wahlberechtigte Arbeitnehmer: Es ist ausgeschlossen, wenn trotz unrichtiger Wählerliste zuvor kein ordnungsgemäßer Einspruch gegen diese Wählerliste eingelegt wurde. Das letztere gilt nicht, wenn man daran gehindert wird, den Einspruch einzulegen. Der Arbeitgeber kann die Wahl wegen einer unrichtigen Wählerliste nicht anfechten, wenn die unrichtige Wählerliste auf seinen Angaben beruht.
Hinweis:
Da hierfür i.d.R. die Personalabteilung die Daten zur Verfügung stellt, trägt der Arbeitgeber auch für deren Richtigkeit die Verantwortung.
4. Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl
Zur Erleichterung von Betriebsratswahlen gehört auch ein verbesserter Kündigungsschutz der Initiatoren einer ersten Betriebsratswahl. Nach § 15 Abs. 3a KSchG umfasst der Sonderkündigungsschutz bisher die ersten drei in der Einladung zur Wahlversammlung genannten Beschäftigten. Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz erweitert diese Zahl nunmehr auf sechs, damit der Wahlvorstand auch funktionsfähig bleibt, wenn ein Mitglied z.B. krankheitshalber ausfällt.
Auch Akteure im Vorfeld einer Betriebsratswahlinitiative können nun in den Genuss eines Sonderkündigungsschutzes kommen. Dafür setzt der neue § 15 Abs. 3b KSchG voraus, dass entsprechende Vorbereitungshandlungen unternommen werden und der/die betreffende Arbeitnehmer/-in eine öffentlich beglaubigte Erklärung abgibt, dass er/sie die Absicht hat, einen Betriebsrat zu gründen. Dieser besondere Kündigungsschutz gilt ab der Abgabe der Erklärung, jedoch nur für ordentliche personen- bzw. verhaltensbedingte Kündigungen. Der Sonderkündigungsschutz für diese Initiatoren einer Betriebsratswahl hält max. drei Monate.
Hinweis:
Außerordentliche, aber auch betriebsbedingte Kündigungen sind davon nicht umfasst.
Ergänzend sieht der neue Abs. 2a des § 103 BetrVG ein arbeitsgerichtliches Zustimmungsersetzungsverfahren auch für z.B. Wahlinitiatoren vor, obwohl ein Betriebsrat noch nicht gebildet ist.