In der Sache ging es um den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.7.2016 (KZR 6/15) in einem von der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein geführten Verfahren. Die Athletin, wegen Blutdopings zwei Jahre gesperrt, wehrte sich in einem wahren Justizmarathon seit 2009 nicht nur vor den Sportschiedsgerichten des Verbandes und vor dem Internationalen Sportschiedsgericht (CAS) in Lausanne, sondern auch vor den nationalen Gerichten sowie dem Europäischen Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) gegen diese Sperre und begehrte Schmerzensgeld und Schadenersatz. Dabei berief sich die Beschwerdeführerin u.a. auch darauf, dass ihr in Bezug auf die Zuständigkeit nationaler Gerichte die Einrede der Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit nicht entgegengehalten werden könne, da die (damals anwendbare) Verfahrensordnung des CAS eine öffentliche Verhandlung nicht zuließe (ihr Antrag war seinerzeit abgelehnt worden) und daher rechtsstaatlichen Mindestanforderungen an das sportschiedsgerichtliche Verfahren nicht gerecht werde.
Die Sportlerin hatte mit dem Verband eine Schiedsvereinbarung abgeschlossen, die ihr in Dopingangelegenheiten den Weg zu den Sportschiedsgerichten und damit zum CAS eröffnete, nicht jedoch zu den ordentlichen Gerichten. Freiwillig war die Unterzeichnung nicht, denn anderenfalls hätte die Sportlerin nicht an internationalen Wettkämpfen teilnehmen können. Nachdem die anlässlich einer Blutprobe festgestellten kritischen Werte auf eine Blutanomalie der Sportlerin zurückzuführen waren und nicht auf Doping, forderte Frau Pechstein vom Sportverband Ersatz des u.a. wegen der Sperre erlittenen Schadens – vor einem deutschen Landgericht bis hin zum Bundesgerichtshof. Im Gegensatz zum Oberlandesgericht, dass der Klägerin Zugang zum ordentlichen Gericht wegen Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung aufgrund eines vermeintlich strukturellen Übergewichts der Sportverbände bei der Besetzung des CAS gewährte, entschied der Kartellsenat des BGH auf die Revision des Verbandes hin, dass Pechsteins Klage unzulässig sei, da der CAS ein „echtes” Schiedsgericht i.S.d. § 1032 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 1025 Abs. 2 ZPO sei.
Der von der Sportlerin ebenfalls angerufene EGMR hatte 2018 entschieden, dass es sich bei dem Verfahren vor dem CAS in Doping-Angelegenheiten um ein Zwangsschiedsverfahren handele, deshalb alle Verfahrensgarantien eingehalten sein müssten und daher mangels einer öffentlichen Verhandlung vor dem CAS Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sei (Urt. v. 2.10.2018 – 40575/10 u. 67474/10). Folgerichtig erklärte er nicht die Schiedsvereinbarung für unwirksam, sondern verurteilte die Schweiz zur Zahlung von Schadenersatz.