§ 177 Abs. 7 StGB erfasst den sog. schweren sexuellen Übergriff (Schönke/Schröder/Eisele, § 177 Rn 155); wird eine Vergewaltigung nach § 177 Abs. 6 S. 1, S. 2 Nr. 1 StGB durch § 177 Abs. 7 StGB qualifiziert, liegt eine „schwere Vergewaltigung” vor (s. BGH, Beschl. v. 20.7.2021 – 4 StR 31/21). Dieser liegt zunächst nach § 177 Abs. 7 Nr. 1 StGB vor, wenn der (Mit-)Täter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt. Das Beisichführen durch einen sonstigen Beteiligten genügt nicht (Schönke/Schröder/Eisele, § 177 Rn 111 m.w.N.). Probleme bereitet insb. die Bestimmung der Gefährlichkeit des Werkzeugs. Nach der Rechtsprechung ist jeder bewegliche Gegenstand erfasst, der – im Falle seiner Verwendung – geeignet ist, erhebliche Verletzungen zu verursachen (BGH, Beschl. v. 10.10.2018 – 5 StR 179/18 – Dildo; BGH, Urt. v. 9.1.2020 – 5 StR 333/19 – Dildo; BGH, Beschl. v. 3.2.2021 – 4 StR 263/20 – Einhandmesser; BGH, Beschl. v. 8.9.2021 – 4 StR 166/21 – Schraubenzieher); in der Literatur wird teilweise ein subjektives Korrektiv gefordert (MüKo/Renzikowski, § 177 Rn 164 m.w.N.).
Unter § 177 Abs. 7 Nr. 2 StGB fällt das Beisichführen eines sonstigen – also ungefährlichen – Werkzeugs oder Mittels in Verwendungsabsicht; ein tatsächlicher Einsatz ist nicht erforderlich. Hierunter fallen insb. Scheinwaffen (Lackner/Kühl/Heger, § 177 Rn 25 m.w.N.) sowie Hilfsmittel, um den Widerstand des Opfers zu überwinden, z.B. Klebeband und Schnüre (BGH, Urt. v. 21.1.2004 – 1 StR 364/03 – Paketschnur zur Fesselung und Tuch zur Knebelung des Opfers), nicht hingegen objektiv offensichtlich ungefährliche Gegenstände (MüKo/Renzikowski, § 177 Rn 166 m.w.N.).
Hinweis:
Umstritten ist, ob narkotisierende Mittel wie z.B. sog. K.O.-Tropfen bereits ein gefährliches Werkzeug darstellen oder aber ein sonstiges Mittel sind, in Bezug darauf das Verwendungsabsicht vorliegen muss (offen gelassen von BGH, Beschl. v. 7.3.2018 – 5 StR 652/17; für die Einordnung als sonstiges Mittel BGH, Beschl. v. 25.5.2016 – 5 StR 163/16). In jedem Fall aber liegt kein schwerer sexueller Übergriff vor, wenn der Täter das Opfer aus anderen Gründen – beispielsweise, um ungestört dessen Smartphone kontrollieren zu können – betäubt und den Vorsatz zur Vornahme einer sexuellen Handlung erst im Anschluss fasst (BGH, Beschl. v. 7.3.2018 – 5 StR 652/17).
§ 177 Abs. 7 Nr. 3 StGB greift ein, wenn der Täter das Opfer in die – konkrete – Gefahr einer schweren physischen oder psychischen Gesundheitsschädigung bringt und sich sein zumindest bedingter Vorsatz auch hierauf bezieht (BGH, Beschl. v. 7.2.2019 – 1 StR 11/19).