a) Grundlagen
Die Schiedsvereinbarung der Parteien regelt, für welche Streitigkeiten nicht das staatliche Gericht, sondern ein Schiedsgericht zuständig sein soll. Für den Schiedsrichtervertrag gibt es keine gesetzliche Regelung. Dafür gilt das BGB, es liegt ein Vertrag eigener Art vor (BGH NJW 1954, 1763), auf den §§ 611 ff., 662 ff. BGB entsprechend anwendbar sind. Der Schiedsrichtervertrag kommt zwischen dem einzelnen Schiedsrichter und beiden Schiedsparteien dadurch zustande, dass der von einer Partei ernannte Schiedsrichter das Schiedsrichteramt annimmt (manche Institutionen behalten sich eine Bestätigung vor). Mit der Institution, die Träger des Schiedsgerichts ist, kommt kein Schiedsrichtervertrag zustande, sondern eine Art Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB; Schütze/Thümmel, a.a.O., S. 50).
In der Praxis wird der Vertrag, der keiner Form bedarf, zumindest stichwortartig schriftlich fixiert. Geregelt werden die Rechte und Pflichten der Parteien sowie der Schiedsrichter, z.B. das Honorar der Schiedsrichter (das ist das Minimum, das unbedingt schriftlich festzuhalten ist; die Parteien haften dafür gesamtschuldnerisch), das vorauszuzahlen ist; Streitwert des Verfahrens; Aufgaben der Schiedsrichter, Haftung, evtl. Vorschüsse auf die Auslagen, Pflicht zur Verschwiegenheit. Der Gebührenanspruch des Schiedsrichters ist nicht von der Gültigkeit des Schiedsvertrags abhängig (BGH NJW 1953, 303).
b) Honorar der Schiedsrichter
Während der staatliche Richter vom Staat nach dem Besoldungsgesetz bezahlt wird und kein finanzielles Interesse am Fall und an der Höhe des Streitwerts usw. hat, wird der Schiedsrichter von den Parteien bezahlt, je höher der Streitwert oder der Stundensatz/Zeitaufwand ist, umso mehr verdient er. Da es aber keine gesetzliche Regelung der Schiedsrichtervergütung gibt, muss die Vergütung und der Ersatz der Auslagen/Unkosten sowie weitere Details (wie z.B. der Streitwert) von jedem einzelnen Schiedsrichter mit den Parteien ausgehandelt und im Schiedsrichtervertrag dann festgelegt werden; das ist zeitaufwendig und manchmal ohne Erfolg, dann wird er das Amt ablehnen.
Als Vergütungsregelungen kommen infrage: Pauschalen, Abrechnung nach Stunden, meist Anknüpfung an den Streitwert, d.h. an die Anwaltsvergütung (RVG) ohne oder mit Zuschlag, Anwendung der Gebührentabellen einer bestimmten Schiedsinstitution. Bei kleinen Streitwerten und hohem Zeitaufwand ist die RVG-Abrechnung ungünstig.
Bei Anwendung des RVG (vgl. § 36 RVG) fallen i.d.R. je Schiedsrichter an: 1, 3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG; 1, 2 Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG, u.U. 1,0 Einigungsgebühr Nr. 1003 VV RVG sowie Auslagen und Umsatzsteuer. Teils wird aber auch eine Verfahrensgebühr von 1, 6 (Nr. 3200 VV RVG) statt 1,3 verlangt, da der Schiedsspruch wie ein OLG-Urteil nicht anfechtbar sei. Der Vorsitzende wird oft einen Zuschlag von mind. 50 % verlangen, weil er zusätzlich „Geschäftsstelle” (Ladungen, Weiterleitung der Schriftsätze) und „Rechtspfleger” (Kostenfestsetzung!) ist, auch die Entscheidungen auszuformulieren hat.
Zeithonorare der Schiedsrichter (und der Anwälte) anstatt der Abrechnung nach Streitwerten sind wegen möglicher „Zeitschinderei” und enormen Stundensätzen für die Parteien gefährlich (dazu Ahrens/Erdmann, NJW 2020, 3142: halten Zeithonorar für zulässig), weil die Kosten vorher nicht kalkulierbar sind.
Beispiel:
Im Schiedsverfahren Toll Collect/Bundesrepublik wegen Pkw-Maut, in dem man sich nach vierzehn Jahren im Jahre 2018 auf eine Zahlung von 3,2 Mrd. EUR einigte, betrugen die Anwaltskosten der Bundesrepublik nach Zeitungsberichten 250 Mio. EUR; die Namen der Schiedsrichter und ihr Honorar sind unbekannt.
Da das Schiedsgericht i.d.R. den Streitwert nicht selbst festsetzen darf (das wäre eine Entscheidung in eigener Sache), muss schon vor Beginn der Tätigkeit des Schiedsgerichts der Streitwert und die Vergütung/Auslagenersatz vereinbart werden und ein ausreichender Vorschuss bezahlt sein. Andernfalls sind die Richter des Schiedsgerichts darauf verwiesen, ihre Gebühren und Auslagen vor den staatlichen Gerichten einzuklagen (BGH NJW 2012, 1811).
Die Parteien sind grundsätzlich zu gleichen Anteilen zur Zahlung des Vorschusses verpflichtet. Zahlt nur eine Partei ihren Anteil, kann das Schiedsgericht das Verfahren auch aussetzen, um es der nicht säumigen Partei zu ermöglichen, die säumige auf Zahlung des anteiligen Vorschusses vor einem staatlichen Gericht zu verklagen (BGH NJW 2012, 1811).
c) Haftung der Schiedsrichter
Der staatliche Richter steht in keinem Vertragsverhältnis mit den Parteien, er haftet allenfalls nach § 839 BGB, der Staat als Träger nach Art. 34 GG. Der Schiedsrichter ist Privatperson, er haftet an sich aus Verletzung des Schiedsrichtervertrags mit den Parteien, wenn er eine Fehlentscheidung getroffen hat oder administrative Fehler begangen hat (z.B. Fehler bei der Zustellung der Schiedsklage, sodass Verjährung eintritt). Im Schiedsrichtervertrag wird meist ein Haftungsausschluss (ausgenommen Vorsatz) vereinbart; i.Ü. nimmt der BGH (BGH NJW 1954, 1763) bezüglich des Schiedsspruchs e...