a) Keine Öffentlichkeit
Das Schiedsverfahren ist eine „private Veranstaltung”, daher nicht öffentlich (zur Problematik bei Zwangsschiedsabreden im Sport vgl. BVerfG NJW 2022, 2677 [Pechstein] und Jakob, ZAP F. 13, 2279). Das GVG gilt dafür nicht. Zuhörer (z.B. Pressevertreter) können deshalb aus der Verhandlung keine Kenntnisse etwa über die Höhe des Nachlasses eines Unternehmers erlangen. Interna der Parteien über nichteheliche Kinder, Scheidung, Vermögensverhältnisse, Insolvenzen usw. werden nicht in der Öffentlichkeit erörtert. Diese Vertraulichkeit „fördere die Vergleichsbereitschaft”, wird behauptet (Schmitz, RNotZ 2003, 591), ohne dass es durch Zahlen untermauert ist.
Wegen der Geheimhaltung vor dem gewöhnlichen Volk waren schon in früheren Jahrhunderten in den Hausgesetzen des deutschen Hochadels – dem sog. Privatfürstenrecht – Schiedsgerichte (besetzt mit Fürsten) zur Streitentscheidung in familien- und erbrechtlichen Sachen vorgeschrieben (Albers, Begriff und Wirklichkeit des Privatfürstenrechts, 2001, S. 144).
Beim staatlichen Gericht sind Verhandlungen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. Erbscheinverfahren), falls sie überhaupt stattfinden, nicht öffentlich (§ 170 GVG). Nur die Verhandlung vor dem Prozessgericht ist öffentlich (§ 169 GVG), wobei aber die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann (§ 170b GVG).
b) Bewertung der Nichtöffentlichkeit
In Zivilsachen ist die Verhandlung für den Zuhörer wenig ergiebig, weil die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, selbst der Antrag wird kaum mehr verlesen. Nur aus Zeugen- und Sachverständigenvernehmungen kann man als Zuhörer etwas erfahren. Der Vorteil der Nichtöffentlichkeit des Schiedsgerichtsverfahrens ist also gering, es ist eine Frage des Einzelfalls, ob er den Ausschluss von Rechtsmitteln gegen den Schiedsspruch überwiegt.
c) Nichtgeltung für Parteien, Anwälte
Auch beim Schiedsverfahren können die Parteien und ihre Anwälte die Presse und die anderen Medien verständigen (Musielak/Voit, a.a.O., § 1029 Rn 27; a.A. Schütze/Thümmel, a.a.O., S. 126 Rn 30) und ihnen die Schriftsätze zwecks Berichterstattung überlassen. Auch für die Schiedsrichter gibt es keine gesetzlich normierte Verschwiegenheitspflicht (MüKoZPO/Münch, a.a.O., § 1054 Rn 22); nur das Beratungsgeheimnis ist von ihnen zu wahren. Eine Schweigepflicht der Parteien und ihrer Anwälte folgt keinesfalls stillschweigend aus dem Schiedsrichtervertrag (a.A. MüKoZPO/Münch, a.a.O., vor § 1034 Rn 26), sie müsste ausdrücklich vereinbart werden. Von einer „der Schiedsvereinbarung immanenten Vertraulichkeitsvereinbarung” kann keine Rede sein, sie wird konstruiert, weil sie bei der Schiedsvereinbarung vergessen wurde.