1. Kein Rechtsmittel gegen die Entscheidung
a) Oberschiedsgericht
Die Überschrift vor § 1059 ZPO lautet „Rechtsbehelf gegen den Schiedsspruch”, Rechtsbehelf ist aber nicht gleich Rechtsmittel. Denn gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts gibt es keine Berufung oder Revision an ein „Oberschiedsgericht”, es sei denn, die Schiedsvereinbarung oder die anzuwendende Schiedsordnung sieht ein solches Rechtsmittel vor (was z.B. bei Sportschiedsgerichten vorkommt). Das wird im Schrifttum als Grund für die schnelle Entscheidung gerühmt (der Zeitvorteil wird aber durch Probleme bei der Konstituierung und Vollstreckung aufgefressen; Wegmann, ZEV 2003, 20).
Weniger als die Hälfte der LG-Entscheidungen gehen in die Berufung, ein gewisser Teil davon (ca. 30 %) wird vom OLG als „unrichtig” geändert, desgleichen vom BGH. Das sind Entscheidungen von Volljuristen, als Schiedsrichter kann dagegen jedermann werkeln, vermutlich ist da noch mehr zweifelhaft. Die Schnelligkeit geht deshalb zulasten der Richtigkeit, denn auch §§ 1059, 1060 ZPO können gegen materiell unrichtige Entscheidungen nicht helfen (s.u.). Die Frage an den Mandanten muss also sein: Soll ganz schnell, aber vielleicht falsch entschieden werden? Oder darf es länger dauern, aber dann vermutlich richtig sein?
b) Teilung des Streits
Eine Klausel in der Schiedsvereinbarung, dass bei einem Streitwert des Schiedsverfahrens oberhalb eines bestimmten Betrags (z.B. ab 10.000 EUR) der Schiedsspruch durch ein staatliches Gericht nachprüfbar sein solle, ist nicht zulässig und unwirksam (BGH NJW 1960, 1462; BGH ZIP 1981, 1097). Ob dann die gesamte Schiedsklausel unwirksam ist, ist eine Auslegungsfrage. Unzulässig ist, dass Schiedsgericht und staatliches Gericht ihre Aufgaben „in der Weise teilen, dass jedes Gericht einen qualitativen Teil des Anspruchs erledigt, jedes Gericht also einen Teil der Rechtsfragen beantwortet, deren Beantwortung insgesamt erst den Rechtsstreit beendet” (BGH NJW 1960, 1462), um so ein Rechtsmittel gegen einen Teil des Streits zu eröffnen.
2. Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs
Der Antrag des Siegers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs wird vom OLG abgelehnt, wenn ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt (§ 1060 Abs. 2 ZPO), was zwar von Amts wegen geprüft wird, aber Einwendungen hilfreich sind. Die Frist beträgt i.d.R. drei Monate (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Materiellrechtliche Einwendungen („Die Entscheidung ist falsch”) dürfen dabei grundsätzlich (Ausnahme z.B. Fälle des § 767 Abs. 2 ZPO, BGH NJW-RR 2014, 953) nicht geprüft werden, sondern im Wesentlichen nur formelle Fragen nach § 1059 Abs. 2 ZPO, wie z.B.:
- Gültigkeit der Schiedsklausel (Abs. 2 Nr. 1a);
- Wenn die Partei „aus einem anderen Grund” ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können (Abs. 2 Nr. 1b), z.B. durch unzulässige Übergehung eines Beweisantrags (Musielak/Voit, ZPO, § 1059 Rn 13);
- Unzuständigkeit des Schiedsgerichts (Abs. 2 Nr. 1c);
- Keine Wahrung des rechtlichen Gehörs (z.B. durch unzulässige Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags; BGH NJW-RR 2022, 1425), unerlaubte Billigkeitsentscheidung, unerlaubte fehlende Begründung des Schiedsspruchs (Abs. 2 Nr. 1d; BGH WM 1985, 1487);
- Fehlende Schiedsfähigkeit (Abs. 2 Nr. 2a);
- Verstoß gegen den ordre public (Abs. 2 Nr. 2b); das setzt voraus, dass das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, d.h. eine Norm verletzt ist, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (BGH BeckRS 2020, 10815 und 19737). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt zugleich einen Verstoß gegen den inländischen (verfahrensrechtlichen) ordre public dar (BGH NJW-RR 2005, 1569).
Die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts kann vom OLG nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden (OLG Frankfurt a.M. BeckRS 2020, 17285).
Gegen die OLG-Entscheidung ist u.U. Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§§ 574, 1065 ZPO).
3. Aufhebungsantrag beim OLG
Jede Partei kann nach Erlass des Schiedsspruchs beim OLG der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs stellen, wofür aber nur die in § 1059 ZPO genannten formellen Gründe zur Verfügung stehen, nicht, dass die Entscheidung „falsch” sei (dazu: Hammer, Überprüfung von Schiedsverfahren durch staatliche Gerichte in Deutschland, 2018). Bei Erfolg wird nach Aufhebung die Sache an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Gegen den OLG-Beschluss ist u.U. Rechtsbeschwerde zum BGH statthaft (§§ 574, 1065 ZPO).
Ein Schiedsspruch kann z.B. nach § 1059 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2b ZPO aufgehoben werden, wenn seine Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.