Mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft entsteht die Pflicht zur Zahlung einer Abfindung (§ 738 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. i.V.m. §§ 105 Abs. 3, 161 Abs. 2 HGB). Mit der Abfindung soll der ausscheidende Gesellschafter ein Äquivalent für seinen Gesellschaftsanteil erhalten, dessen Höhe nach dem Verkehrswert bestimmt wird. Der von Gesetzes wegen eingeräumte Abfindungsanspruch läuft dem Motiv, die Familiengesellschaft langfristig und zum Schutz vor der Zersplitterung des (elterlichen) Vermögens zu errichten, zuwider. Daher sind im Gesellschaftsvertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen, die aber zunächst die Grenzen des § 138 BGB zu wahren haben (BeckOK/Hau/Poseck/Schöne, § 738 BGB Rn 30). Danach dürfte ein vollständiger Ausschluss der Abfindung zunächst als sittenwidrig angesehen werden können (BeckOK/Hau/Poseck/Schöne, § 738 BGB Rn 31).
Eine Beschränkung des Abfindungsanspruchs in der Höhe dürfte im Einzelfall zulässig sein, wobei der BGH ein zweistufiges Prüfprogramm entwickelt hat. Danach ist eine Abfindungsklausel nach § 138 BGB nichtig, wenn schon bei ihrer Vereinbarung „die mit ihr verbundene Einschränkung des Abflusses von Gesellschaftskapital vollkommen außer Verhältnis zu der Beschränkung steht, die erforderlich ist, um im Interesse der verbleibenden Gesellschaft den Fortbestand und die Fortführung des Unternehmens zu sichern” (BGH NJW 1992, 892; Harbecke, RNotZ 2022, 521, 533 m.w.N.). Zumindest soll eine Beschränkung der Höhe der Abfindung nach sittenwidrig sein, wenn die Abfindung auf die Hälfte des Buchwerts ohne besondere rechtfertigende Gründe beschränkt ist (Harbecke, RNotZ 2022, 521, 533). Entsprechend ist die Vereinbarung, die die Abfindung im Gesellschaftsvertrag beschränkt, im Einzelfall sorgfältig zu gestalten. Als Gestaltungsoption können die Gesellschafter auch abweichende Modalitäten der Auszahlung der Abfindung vereinbaren, um eine wirtschaftliche Notlage der Gesellschaft zu vermeiden. Es können beispielweise Vereinbarungen über die Auszahlungsmodalitäten oder die Fälligkeit getroffen werden.
Inwieweit das o.g. mit Inkrafttreten der Gesetzesreform gilt, bleibt abzuwarten. Künftig ist die Gesellschaft, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht anderes vereinbart worden ist, verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeit der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen (§ 728 Abs. 1 S. 1 BGB n.F.). Die Gesetzesreform beschränkt den Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters darauf, dass er eine angemessene Abfindung zu erhalten hat. Ihm soll ein vollwertiges Äquivalent für den durch das Ausscheiden aus der Gesellschaft bedingten Verlust der Mitgliedschaft gewährt werden (BT-Drucks 19/27635, S. 176). Diese auf dessen ersten Blick größere Gestaltungsfreiheit soll der bisherigen Kontrolle aber ebenfalls unterworfen werden (BT-Drucks 19/27635, S. 175). Es bleibt daher abzuwarten, ob die Gesetzesreform die o.g. Wirksamkeitskontrolle inhaltlich verändert hat.