Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall erlaubt es zu Lebzeiten einen schuldrechtlichen Vertrag abzuschließen, wonach das erworbene Recht des Bezugsberechtigten nicht zum Nachlass gehört. Als klassisches Beispiel kann hier der Lebensversicherungsvertrag auf den Todesfall genannt werden.
Gesetzlich wird der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall teilweise in § 331 BGB geregelt. Der Vertrag zugunsten Dritter unterscheidet sich von solchen auf den Todesfall dadurch, dass der Versprechende, z.B. die Versicherung, seine Leistung an den begünstigten Dritten (Bezugsberechtigten) erst mit dem Tod des Versprechensempfängers an dem Nachlass vorbei zu erbringen hat (MAH ErbR/Ridder, § 32 Rn 36). Der Begünstigte erhält mit dem Tod des Versprechensempfängers einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch. Insoweit bietet der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall einige Vorteile:
- die Leistung wird aus dem Vermögen eines liquiden Versprechenden (Bank oder Versicherung) erbracht und nicht aus dem Nachlass,
- die Leistung wird nicht durch Nachlassverbindlichkeiten verbraucht,
- die Leistung erhält der Begünstigte ohne Testamentseröffnung oder Erbschein,
- Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung,
- Reduzierung des Pflichtteils bei richtiger Ausgestaltung.
Dem Valutaverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigtem ist der Rechtsgrund für die Leistung zu entnehmen. Dies dürfte i.d.R. eine Schenkung zu Lebzeiten darstellen, wodurch das Schenkungsversprechen der Form des § 518 Abs. 1 BGB unterliegt. Ein formunwirksames Schenkungsversprechen wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB). Bei einem fehlerhaften Valutaverhältnis liegt grundsätzlich kein rechtlicher Grund vor, aufgrund dessen der Begünstigte die Leistung behalten darf. Hat der Begünstigte von dem Schenkungsversprechen nach dem Tod des Schenkers durch den Versprechenden im Dreiecksverhältnis noch keine Kenntnis erlangt, fehlt es an einer wirksamen Einigung über die Unentgeltlichkeit (MAH ErbR/Ridder, § 32 Rn 43). Diese Einigung kann nachträglich noch zustande kommen, sofern dem Begünstigten die Schenkungsofferte noch übermittelt wird und er sie annimmt. In der Zeit zwischen Übermittlung und Annahme erhalten der/die Erbe/n als Einfallstor die Möglichkeit, die Schenkungsofferte gegenüber dem Versprechenden vor dem Zugang beim Begünstigten zu widerrufen (§ 130 Abs. 1 S. 2 BGB). So hat das OLG Düsseldorf entschieden:
Zitat
„Schließt der Erblasser mit einer Bank einen Vertrag zugunsten Dritter im Todesfall, in dem das Angebot an den Dritten enthalten ist, Forderungsrechte aus Bankkonten schenkungsweise zu übertragen, kann der Dritte das Schenkungsangebot auch noch nach dem Todesfall gegenüber der Bank annehmen, sofern der Erbe das Angebot nicht zuvor widerrufen hat” (OLG Düsseldorf BeckRS 2019, 38568).
Insoweit tritt zwischen dem Erben und Versprechenden ein zeitlicher Wettlauf in der Übermittlung bzw. dem Widerruf der Schenkungsofferte ein (BGH ZEV 2008, 392 m. Anm. Leipold).
Der Bezugsberechtigte kann bei einem Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall als widerruflicher bzw. unwiderruflicher Bezugsberechtigter eingesetzt werden. Bei einem Lebensversicherungsvertrag erfolgt häufig die Benennung des Bezugsberechtigten mit Vertragsschluss, die jedoch auch durch nachträgliche Bezeichnung noch erfolgen kann (MAH ErbR/Ridder, § 32 Rn 37). Der Zuwendende behält das Recht den Vertrag zugunsten Dritter zu widerrufen. Hingegen liegt ein Vertrag zugunsten Dritter nicht vor, wenn Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter identisch sind und nur eine andere Person die versicherte Person ist, bei deren Ableben die Versicherungssumme fällig wird (MAH ErbR/Ridder, § 32 Rn 39).
Zusätzlich können Verträge zugunsten Dritter bei sorgfältiger Ausgestaltung auch den Pflichtteil von gesetzlich übergangenen Erben reduzieren, da das erworbene Recht des Bezugsberechtigten nicht zum Nachlass gehört. Entsprechend kann eine Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die Versicherungssumme nicht schon unmittelbar in den Nachlass fällt. Demzufolge scheiden solche Lebensversicherungsverträge von vornherein bereits aus, bei denen der Erblasser von der Möglichkeit, einen Bezugsberechtigten zu benennen, keinen Gebrauch gemacht hat (Krug/Horn/Roglmeier, Pflichtteilsprozess, § 2 Rn 165 f.). Sofern der Erblasser einen Dritten als Bezugsberechtigten für die Versicherungssumme einsetzt, ist danach zu unterscheiden, ob die Einsetzung des Dritten widerruflich oder unwiderruflich erfolgt ist.
Ist der Dritte widerruflich als Bezugsberechtigter benannt, wird ihm die Versicherungssumme aufgrund eines Vertrags zugunsten Dritter unter Lebenden ausgezahlt. Mit dem Tod des Erblassers entsteht der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme in der Hand des Bezugsberechtigten (Krug/Horn/Roglmeier, Pflichtteilsprozess, § 2 Rn 167). Wie oben beschrieben, fällt die Versicherungssumme nicht in den Nachlass und unterl...