a) Verfahrenskostenvorschuss
Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte gem. § 1360a Abs. 4 BGB verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht.
Das OLG Celle (Beschl. v. 25.10.2023 – 21 UF 105/23, FamRZ 2024, 698) erörtert ausführlich die Bedeutung und Voraussetzungen der Vorschrift. Der Anspruch ist ein selbstständig neben dem Anspruch auf Zahlung einer laufenden Geldrente stehender und unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit ausgestalteter Unterhaltsanspruch. Der Vorschuss wird zur Bestreitung eines unterhaltsrechtlichen Sonderbedarfs gewährt. Ein Verfahrenskostenvorschuss steht auch dem getrenntlebenden Ehegatten zu, wie sich aus der Verweisung in § 1361 Abs. 4 S. 4 BGB ergibt.
Es widerspricht auch nicht der Billigkeit, wenn der Unterhaltspflichtige einen Vorschuss für ein Verfahren zahlen soll, welches im Anschluss gegen ihn geführt wird. Die Geltendmachung muss der Billigkeit entsprechen. Dies beinhaltet die Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten und die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Im Rahmen der Bedürftigkeit des anspruchsberechtigten Ehegatten ist von dem Grundsatz auszugehen, dass an die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten geringere Anforderungen zu stellen sind, je leistungsfähiger der Unterhaltspflichtige ist.
Für die Frage, in welchem Umfang Vermögen vorrangig zu verwerten ist, sind die Verwertungsgesichtspunkte aus § 1577 Abs. 1 BGB heranzuziehen. Im Rahmen der danach gebotenen Billigkeitsabwägung ist über den zu belassenen Sockelbedarf für besondere individuelle Bedürfnisse und Notfälle hinaus für nicht gesondert geschützte Vermögenswerte u.a. auf den Umfang des Vermögens, die daraus erzielten Erträge, die Dauer einer Unterhaltsbedürftigkeit, das Vermögen des anderen Ehegatten sowie die Sicherung einer eigenen angemessenen Altersvorsorge abzustellen.
b) Unterhaltsverzicht
Nach § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1360a Abs. 3 BGB i.V.m. § 1614 BGB ist ein Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Das OLG Hamm (Beschl. v. 20.9.2023 – 13 UF 104/23, FamRZ 2024, 273) stellt klar, dass dies auch für einen Vertrag gilt, in dem der Berechtigte sich verpflichtet, seinen Anspruch nicht geltend zu machen. In einem solchen pactum de non petendo ist ein unzulässiges und daher unwirksames Umgehungsgeschäft zu sehen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 2131). Zulässig ist aber der Verzicht auf rückständigen Unterhalt.
Hinweis:
Der Unterhaltsschuldner, der sich auf den Verzicht rückständigen Unterhalts beruft, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.