a) Erforderlichkeit des Kindesschutzes
Das BVerfG (FamRZ 2024, 524 m. Anm. Jokisch) hat erneut den Schutz des Umgangsrechts eines Elternteils durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG herausgestellt. Eine Einschränkung oder ein Ausschluss kommt nur in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner Entwicklung abzuwenden. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB ein Ausschluss oder eine Einschränkung des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung sowohl die entsprechenden Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu beachten. Wie beim Sorgerechtsentzug sind die dem Kind drohenden Schäden ihrer Art, Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit nach konkret zu benennen. Zudem muss der Ausschluss des Umgangsrechts den Anforderungen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Die für einen lang andauernden Umgangsausschluss geltenden Anforderungen können nicht dadurch umgangen werden, dass im Wege der einstweiligen Anordnung wiederholt kürzere Umgangsausschlüsse erfolgen, die ab einem bestimmten Zeitpunkt in der Summe zu einem langdauernden Ausschluss führen.
b) Einschränkung des Umgangsrechts bei Pflegschaft
Das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 27.2.2023 – 1 UF 196/22, FamRZ 2024, 49) stellt heraus, dass eine Einschränkung des elterlichen Umgangsrechts voraussetzt, dass der Schutz des Kindes dies nach den konkreten Umständen des Einzelfalles erfordert, um eine konkrete Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren. Bei der Abwägung zwischen Kindesschutz und Umgangsrecht sei dafür zu sorgen, dass dem verfassungs- und menschenrechtlichen Stellenwert des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils Rechnung getragen wird. Befindet sich das Kind in Pflege, ist bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts von entscheidender Bedeutung, ob eine Rückkehroption zur Herkunftsfamilie fortbesteht. Ist dies nicht der Fall, stehen die Stabilität und Kontinuität der Lebensverhältnisse und damit die Bindungen des Kindes zu den Pflegeeltern im Vordergrund.
c) Kontaktaufnahmeverbot
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschl. v. 21.9.2022 – XII ZB 150/19, FamRZ 2023, 57) kann das Kontaktverbot in Bezug auf ein Kind gegen einen mitsorgeberechtigten Elternteil sowohl auf § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB als auch auf § 1666 Abs. 3 Nr. 4 BGB gestützt werden. Demgegenüber vertritt das OLG Frankfurt a.M. (Beschl. v. 20.10.2023 – 6 UF 151/23, FamRZ 2024, 124 m. Anm. Hammer = NJW 2024, 158) die Auffassung, dass ein Kontaktaufnahmeverbot gegen einen nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht auf § 1666 BGB gestützt werden kann, sondern darüber in einem Umgangsverfahren nach Maßgabe des § 1684 Abs. 4 BGB zu entscheiden ist. Adressaten von Maßnahmen nach § 1666 Abs. 3 BGB seien nur sorgeberechtigte Eltern. Ein nicht mehr sorgeberechtigter Elternteil sei auch kein Dritter i.S.v. § 1666 Abs. 4 BGB.