Der BGH bekräftigt seine Rspr. zur Überprüfung von Scheidungsfolgenvereinbarungen, durch die die nachehelichen Ansprüche eines Ehegatten eingeschränkt oder ausgeschlossen werden (BGH, Beschl. v. 29.11.2023 – XII ZB 531/22, FamRZ 2024, 512 m. Anm. Rumstadt = MDR 2024, 304 = NJW 2024, 827 = FuR 2024, 196 m. Hinweis Soyka). Im Rahmen der zunächst vorzunehmenden Wirksamkeitskontrolle hat der Tatrichter zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr – und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihren Lebensverhältnissen – wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB).
Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insb. also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und etwaige Kinder. Subjektiv sind sodann die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die die Ehegatten dazu bewogen haben, den Ehevertrag zu schließen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemindert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Auf die erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten kann regelmäßig nur geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleiche Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt.
Die Annahme der Sittenwidrigkeit erfordert neben dem Inhalt der Urkunde, dass Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insb. infolge der Ausnutzung einer Zwangslage und sozialer wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Überlegenheit, hindeuten.