a) Ermittlung der Wertangaben
Die insb. bei der Scheidung gem. § 1379 BGB bestehende Auskunftspflicht über das Vermögen des anderen Ehegatten beinhaltet die Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses mit Wertangaben.
Das OLG Naumburg stellt klar, dass der auskunftspflichtige Ehegatte den Verkehrswert der im geschuldeten Bestandsverzeichnis aufgeführten Vermögensgegenstände nicht selbst ermitteln muss; er kann sich vielmehr auf die Mitteilung der wertbildenden Faktoren beschränken (OLG Naumburg, Beschl. v. 23.3.2023 – 8 UF 47/22, FamRZ 2024, 266). Um die Verkehrswertermittlung muss sich der auskunftsberechtigte Ehegatte selbst bemühen. Hinsichtlich der Wertangaben ist der Auskunftspflichtige nur insoweit verpflichtet, als er sie aus eigener Kraft und eigenem Wissen machen kann. Er muss hierzu Informationen einholen und sich Unterlagen verschaffen. Erforderlichenfalls hat er auch Hilfskräfte einzuschalten. Eines Sachverständigen braucht er sich nicht zu bedienen, es sei denn, der Wert kann wegen der Komplexität der Umstände nur durch einen Sachverständigen festgestellt werden.
Der Auskunftsanspruch bezieht sich auch auf die wertbildenden Merkmale eines Notariats. Auch wenn ein Notariat nicht veräußerbar ist, sind die zum Stichtag vorhandenen Sachwerte und offenen Forderungen tauglicher Gegenstand des Zugewinnausgleichs (OLG Hamm, Beschl. v. 24.10.2023 – 13 UF 124/22, FamRZ 2024, 845 = MDR 2024, 173 = FamRB 2024, 48 m. Hinweis Hauß).
Hinweis:
Es ist zulässig, dass ein Ehegatte neben bereits rechtskräftig zuerkannten Auskunftsansprüchen nach § 1379 Abs. 1 BGB weitere Auskunftsansprüche geltend macht.
b) Keine Auskunftspflicht nach Verjährung
Das OLG Nürnberg weist darauf hin, dass der in § 1379 BGB normierte Auskunftsanspruch ein reiner Hilfsanspruch ist zur Ermittlung der für den Zugewinnausgleich relevanten Daten (OLG Nürnberg, Beschl. v. 13.7.2023 – 10 UF 1037/22, FamRZ 2024, 21). Er besteht regelmäßig nicht mehr im Falle der Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs, da er ins Leere gehen würde. Dies ist der Fall, wenn der Anspruch auf Zahlung des Zugewinnausgleichs wegen erfolgreich erhobener Verjährungseinrede auf Dauer nicht mehr durchgesetzt werden kann. Der Anspruch auf Zahlung eines Zugewinns verjährt gem. § 1378 Abs. 1, § 195 BGB nach drei Jahren und beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB zum 1.1. des auf die rechtskräftige Aufhebung der Lebenspartnerschaft folgenden Jahres.
Wird der Zahlungsantrag kurz vor Ablauf der Frist bei Gericht eingereicht, so wird die Frist gewahrt, wenn der Antrag „demnächst” zugestellt wird (§ 167 ZPO). Im entschiedenen Fall hat das Gericht diese Voraussetzung verneint, weil die Zustellung erst nach Ablauf eines längeren Zeitraums erfolgte, da der Prozesskostenvorschuss mit erheblicher Verzögerung gezahlt wurde.
Hinweis:
Bei erfolgreich erhobener Verjährungseinrede ist ein Stufenantrag insgesamt durch sofortige einheitliche Entscheidung zurückzuweisen.