1. Gemeinschaftliche Adoption trotz Trennung der Ehegatten
Die Annahme als Kind ist gem. § 1741 Abs. 1 S. 1 BGB zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Nach § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB kann ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen.
Das OLG Schleswig (Beschl. v. 25.10.2023 – 8 UF 124/23, FamRZ 2024, 615) vertritt die Auffassung, dass das Getrenntleben der Ehegatten die Annahme eines minderjährigen Kindes nicht schlechthin ausschließt. Die Stabilität der Ehe der Adoptiveltern sei zwar ein wichtiger Faktor im Rahmen der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen, aber nicht allein entscheidend. Vielmehr habe für die Prüfung, ob die beantragte Adoption dem Kindeswohl dient, eine Gesamtabwägung aller Umstände zu erfolgen. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation, ein gutes Verhältnis des Kindes zu dann zwei sich um ihn kümmernden Sorgeberechtigten und eine Stärkung der Beziehung zu einem anderen Kind der Eheleute überwogen die Trennungsnachteile.
2. Ersetzung der Einwilligung des Vaters
Zur Annahme des minderjährigen Kindes ist gem. § 1747 BGB grds. die Einwilligung der Eltern erforderlich. Die Einwilligung kann unter den Voraussetzungen des § 1748 BGB ersetzt werden. Der BGH (Beschl. v. 6.12.2023 – XII ZB 485/21, FamRZ 2024, 365 m. Anm. Botthof = MDR 2024, 233 = NJW 2024, 1334 = FuR 2024, 194 m. Hinweis Soyka) betont, dass § 1748 BGB verfassungskonform auszulegen ist. Die Ersetzung der Einwilligung des Vaters nach § 1748 Abs. 4 BGB verlangt ähnlich § 1778 Abs. 1–3 BGB eine Berücksichtigung dessen Vorverhaltens. Eine Ersetzung kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater das Scheitern eines Eltern-Kind-Verhältnisses zu verantworten hat und die Adoption einen so erheblichen Vorteil für das Kind bieten würde, dass ein sich verständig um sein Kind sorgender Elternteil auf die Erhaltung des Verwandtschaftsbandes nicht bestehen würde. Bei der Abwägung der Kindesbelange mit dem Elternrecht des leiblichen Vaters ist zu beachten, dass die Adoption nicht zwangsläufig mit einem Kontaktabbruch zwischen leiblichem Vater und Kind verbunden ist. Auch wenn dem Vater nur ein weniger schweres Fehlverhalten gegenüber dem Kind vorzuwerfen ist, kann die Ersetzung der Einwilligung geboten sein, wenn er auf Dauer nicht für eine Übertragung des Sorgerechts in Betracht kommt.