1. Grundrentenentgeltpunkte
a) Behandlung geringfügiger Anrechte
Der BGH legt dar, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach näheren Berechnungsangaben gewährt wird, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind (BGH, Beschl. v. 10.1.2024 – XII ZB 389/22, FamRZ 2024, 677 = FUR 2024, 325 m. Hinweis Breuers). Es handelt sich um ein Anrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird. Auch ist das Anrecht auf eine Rente gerichtet und hinreichend verfestigt. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen, wobei die Vorschrift dem Gericht einen Ermessensspielraum eröffnet. Die Ausübung ist grds. Aufgabe des Tatrichters. Welche Kriterien bei der Ausübung des Ermessens im Einzelnen zu berücksichtigen sind, lässt das Gesetz offen. Gesetzesziel ist vornehmlich die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger, der mit der Teilung eines Anrechtes und der Aufnahme eines Anwärters in das Versorgungssystem verbunden sein kann. Auch soll eine Splitterversorgung vermieden werden. Von Bedeutung ist weiter das Votum der beteiligten Eheleute und des Versorgungsträgers.
Das OLG Frankfurt a.M. erachtet den Verwaltungsaufwand für die Teilung eines Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag für nicht unerheblich, weil nach § 97a SGB VI eine Prüfung der Einkommensanrechnung vorzunehmen ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 6.2.2024 – 1 UF 188/23, FamRZ 2024, 1018 = NJW 2024, 1351 = FamRB 2024, 142 m. Hinweis Siede). Das Gericht betont, dass bei der Ermessensausübung auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation und die wirtschaftliche Bedeutung eines Ausgleichs einzubeziehen sind. Ist der Ausgleichsberechtigte auf den Ausgleich eines geringfügigen Anrechts aus einem Grundrentenzuschlag nicht dringend angewiesen, ist diese Anrechnung regelmäßig nicht auszugleichen.
b) Hinreichende Verfestigung
In Übereinstimmung mit dem BGH (Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 360/22, FamRZ 2023, 761; Beschl. v. 28.6.2023 – XII ZB 81/23, FamRZ 2023, 1540) hat das OLG München die Entgeltpunkte als hinreichend verfestigt i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG angesehen, wenn sich beim Ausgleichspflichtigen zum Zeitpunkt der Entscheidung nach Beginn der Leistungsphase aufgrund der Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI kein zahlbarer Betrag aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten ergibt (OLG Karlsruhe, FamRZ 2024, 110). Von einer Unwirtschaftlichkeit i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG ist nicht bereits deshalb auszugehen, weil der Ausgleichsberechtigte zum Zeitpunkt der Entscheidung über ein die maßgebliche Einkommensgrenze für die Einkommensanrechnung nach § 97a SGB VI überschreitendes Einkommen verfügt.
2. Abänderung
Eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 1.8.2009 gegolten hat, ändert das Gericht gem. § 51 Abs. 1 VersAusglG bei einer wesentlichen Wertänderung auf Antrag ab, indem es die in den Ausgleich einbezogenen Anrechte nach den §§ 9–19 VersAusglG teilt.
a) Wesentlichkeit
Der BGH (Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 197/23, FamRZ 2024, 431 = MDR 2024, 306 = FuR 2024, 326 m. Hinweis Götsche) erläutert, dass gem. § 25 Abs. 2, 3 FamFG eine Änderung wesentlich ist, wenn tatsächliche oder rechtliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit auf den Ausgleichswert zurückwirken und zu einer Wertänderung führen, die mindestens 5 % des bisherigen Ausgleichswerts betragen (relative Wesentlichkeitsgrenze nach § 25 Abs. 3 Alt. 1 FamFG); bei einem Rentenbetrag beträgt die maßgebliche Bezugsgröße 1 %.
Eine Abänderung ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.
b) Einbezogene Anrechte
Auch Anrechte, die aus rechtlichen Gründen, etwa wegen der Höchstbetragsbegrenzung für das erweiterte Splitting, nur teilweise in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten, gehören gleichwohl i.S.d. § 51 Abs. 1 VersAusglG zu den einbezogenen Anrechten mit der Folge, dass sie bei einer Totalrevision nach § 51 VersAusglG im Wege interner oder externer Teilung vollständig ausgeglichen werden können (BGH, Beschl. v. 17.1.2024 – XII ZB 140/22, FamRZ 2024, 684 m. Anm. Siede = FamRB 2024, 194 m. Hinweis Schwamb).
Hinweis:
Das Abänderungsverfahren ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung.
3. Härtefall bei vermögenden Ehegatten
Gemäß § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nach einem Hinweis des BGH nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen (BGH, Beschl. v. 31.1.2024 – XII ZB 259/23, FamRZ 2024, 763 = MDR 2024, 502 = FuR 2024, 273 m. Hinweis Götsche = FamRB 2024, 191 m. Hinweis Breuers). Das tatrichterliche Ermessen muss in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt werden. Für einen Ausschluss oder eine He...