1. Verfügung über das Vermögen im Ganzen
Nach § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB kann sich ein im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebender Ehegatte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. In Übereinstimmung mit der allgemeinen Ansicht geht das OLG München davon aus, dass die Vorschrift auf der Basis der sog. Einzeltheorie zu interpretieren ist (OLG München, Beschl. v. 15.9.2022 – 34 Wx 114/22, FamRZ 2024, 19). Danach ist die Handlungsfreiheit eines Ehegatten durch die Zustimmungsbedürftigkeit nicht nur eingeschränkt, wenn sich das Geschäft nach den vertraglichen Erklärungen explizit auf sein ganzes Vermögen bezieht, sondern auch, wenn über einzelne ihm gehörende Gegenstände verfügt wird, die jedoch wirtschaftlich im Wesentlichen oder nahezu sein ganzes Vermögen ausmachen. Bei größeren Vermögen ist die Grenze bei 90 % zu ziehen.
Zur Anwendung des § 1365 BGB ist weiter erforderlich, dass der Erwerber im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäftes positiv weiß, dass es sich bei dem Geschäftsobjekt um das gesamte Vermögen handelt oder er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt.
Hinweis:
Das Grundbuchamt hat bei einer Eintragungsbewilligung von Amts wegen zu prüfen, ob eine Verfügungsbeschränkung vorliegt (§ 19 GBO).
2. Schwiegerelternschenkung
Geschäftsgrundlage einer Schenkung der Eltern an den Ehepartner ihres Kindes ist regelmäßig der Bestand der Ehe. Entfällt die Geschäftsgrundlage durch Beendigung der Ehe, besteht ein Anspruch gem. § 346 Abs. 1, § 313 BGB auf anteilige Rückgewähr nach Maßgabe der erwarteten Dauer der Ehe und der damit verbundenen teilweisen Zweckerreichung. Schwiegerelternschenkungen erfüllen auch dann sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen des § 516 Abs. 1 BGB, wenn sie um der Ehe des eigenen Kindes willen erfolgen (vgl. BGH, Urt. v. 3.2.2010 – XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958; BGH, Beschl. v. 26.11.2014 – XII ZB 666/13, FamRZ 2015, 490; BGH, Urt. v. 18.6.2019 – X ZR 107/16, FamRZ 2019, 1595).
Nach Auffassung des OLG Brandenburg verbinden die Schwiegereltern die Schenkung i.d.R. nicht mit der Erwartung einer vieljährigen, sondern einer dauerhaften Ehe (OLG Brandenburg, Urt. v. 9.5.2023 – 3 U 55/22, FamRZ 2024, 26 m. Anm. Wever). Ausgangspunkt für die Bemessung der Höhe des Ausgleichsanspruchs ist der Wert der Zuwendung im Zeitpunkt der Schenkung. Dieser Wert ist im Wege einer linearen Abschreibung zu kürzen, und zwar nach dem Verhältnis der Dauer von der Zuwendung bis zum Scheitern der Lebensgemeinschaft zur zu erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt der Zuwendung, ausgehend von der Annahme, dass die Ehe lebenslang Bestand haben wird.
Auch das OLG Karlsruhe lehnt die Auffassung der Rückgewähr in vollem Umfang (Alles-oder-Nichts-Prinzip) ab (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 4.12.2023 – 5 UF 48/23, FamRZ 2024, 759 m. Anm. Wever = FamRB 2024, 184 m. Hinweis Frank). Es kann auch ein teilweiser Rückforderungsanspruch bestehen. Der vorgestellte Zeithorizont einer Zuwendung von Schwiegereltern ist nach allen Umständen des Einzelfalles zu bestimmen. Hierfür besteht kein festes Rechenmodell. Die statistische Ehedauer hat hierbei keine Bedeutung. Entscheidend ist, ob aus objektivem Empfängerhorizont die Schwiegereltern die Erwartung hatten, die Ehe werde auf Lebenszeit bestehen. Abweichend vom OLG Brandenburg bemisst das OLG Karlsruhe den Zeitraum, für den der Zweck der Zuwendung erreicht ist, bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
3. Gesamtschuldnerausgleich
Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen (§ 426 Abs. 1 BGB).
a) Anderweitige Bestimmung durch eheliche Gemeinschaft
Das OLG Koblenz erläutert, dass während intakter Ehe ein Ausgleich regelmäßig entfällt, da mit Eheschließung von einer anderen Bestimmung auszugehen ist (OLG Koblenz, Beschl. v. 11.1.2023 – 13 UF 455/22, FamRZ 2024, 519 = FamRB 2024, 136 m. Hinweis Herr). Nach der Trennung hat aber dann trotz gemeinsamer Darlehensaufnahme im Innenverhältnis ausschließlich derjenige Ehegatte, in dessen Alleineigentum das Familienheim steht und der es allein nutzt, auch für die Bedienung der gesamtschuldnerisch eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten aufzukommen. Das OLG ist der Auffassung, dass ein Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten auch dann ausscheidet, soweit der auf die Gesamtschuld leistende Ehegatte diesen Schulddienst beim Ehegattenunterhalt unterhaltsrechtlich geltend macht, wenn der andere Ehegatte aufgrund der vom Unterhaltspflichtigen erbrachten Rückführung der Gesamtschuld von der Geltendmachung von Unterhalt absieht. Im Übrigen besteht kein Vorrang des Güterrechts gegenüber einem Gesamtschuldnerausgleich zwischen Ehegatten, denn bei richtiger Handhabung der güterrechtlichen Vorschriften vermag der Gesamtschuldnerausgleich das Ergebnis des Zugewinnausgleichs nicht zu verfälschen.
b) Ausgleich trotz Berücksichtigung beim Kindesunterhalt
Wird die Gesamtschuld eines einem Kind Unterhaltspflich...