1. Betreuerauswahl, Wunsch des Betroffenen
Wünscht der Volljährige eine Person als Betreuer, so ist gem. § 1816 Abs. 2 S. 1 BGB dem Wunsch zu entsprechen, es sei denn, die gewünschte Person ist zur Führung der Betreuung nicht geeignet. Sie darf nach Klarstellung des BGH nur dann mangels Eignung unberücksichtigt bleiben, wenn sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände hinsichtlich sämtlicher Aufgabenbereiche der Betreuung die konkrete Gefahr ergibt, dass der Vorgeschlagene nicht gewillt oder in der Lage ist, die Betreuung zum Wohl der betroffenen Person zu führen (BGH, Beschl. v. 28.2.2024 – XII ZB 213/23, FamRZ 2024, 963 = MDR 2024, 645 = NJW 2024, 1516). Von einer fehlenden persönlichen Eignung ist insb. auszugehen, wenn das Betreuungsgericht anhand konkreter Tatsachen erhebliche Interessenkonflikte feststellt oder wenn ein Missbrauch eines zu der betroffenen Person bestehenden Vertrauensverhältnisses durch den potenziellen Betreuer zu befürchten ist.
2. Betreuerbestellung, Vorsorgevollmacht und Vollbetreuung
Ein Betreuer darf nach § 1814 Abs. 3 S. 1 BGB nur bestellt werden, wenn dies erforderlich ist. An der Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen von einem Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können.
Im Anschluss an seine Rspr. (vgl. BGH, Beschl. v. 26.2.2014 – XII ZB 301/13, FamRZ 2014, 738; BGH, Beschl. v. 13.4.2011 – XII ZB 584/10, FamRZ 2011, 964) bekräftigt der BGH, dass eine Vorsorgevollmacht der Bestellung eines Betreuers nicht entgegensteht, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet erscheint, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insb. wenn zu befürchten ist, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründet (BGH, Beschl. v. 13.12.2023 – XII ZB 334/22, FamRZ 2024, 549 = MDR 2024, 447 = NJW 2024, 1111 = FamRB 2024, 249 m. Hinweis Sarres).
Das Betreuungsgericht bestellt gem. § 1820 Abs. 3 Nr. 2 BGB einen Kontrollbetreuer, wenn die Bestellung erforderlich ist, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass der Bevollmächtigte die Angelegenheiten des Vollmachtgebers nicht entsprechend der Vereinbarung oder dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Vollmachtgebers besorgt. Wenn sich die Gefahr für das Wohlergehen des Betroffenen durch Bestellung eines Kontrollbetreuers nicht abwenden lässt, ist eine Vollbetreuung einzurichten.
ZAP F., S. 817–832
Von Kurt Stollenwerk, RiAG a.D., Bergisch Gladbach