Ein mehrfach vorbestrafter Rechtsradikaler ist nicht würdig, zum Rechtsreferendariat zugelassen zu werden. Dies hat kürzlich das OVG Münster entschieden (Beschl. v. 12.8.2015 – 6 B 733/15).
Der Fall betraf einen Bewerber, der Mitglied im Bundes- und Landesvorstand der Partei "Die Rechte" sowie der mittlerweile verbotenen "Kameradschaft Hamm" ist bzw. war. Zwischen 2004 und 2015 wurde er insgesamt zehn Mal strafrechtlich verurteilt, u.a. wegen des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, Volksverhetzung, mehrfacher Beleidigung, Körperverletzung und Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte.
Sein Antrag, zum juristischen Vorbereitungsdienst in Nordrhein-Westfalen zugelassen zu werden, wurde unter Berufung auf § 30 Abs. 4 Nr. 1 JAG NRW abgelehnt, wonach die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst zu versagen ist, wenn der Bewerber der Zulassung nicht würdig ist. Ein daraufhin von ihm angestrengtes Eilverfahren scheiterte vor dem VG Minden.
Das OVG in Münster bestätigte die Ablehnung. Würdig, d.h. auch charakterlich geeignet, in einen Ausbildungsgang aufgenommen zu werden, der die Befähigung zum Richteramt vermittele, sei ein Bewerber, wenn er bei Beginn der Ausbildung die Mindestanforderungen erfülle, die erwarten ließen, er werde dem Berufsbild eines Volljuristen auch von seiner Persönlichkeit her im Verlauf der Ausbildungszeit gerecht werden. Diese Mindestanforderungen seien unter Berücksichtigung des Ziels der nordrhein-westfälischen Juristenausbildung zu bestimmen. Danach sollen Referendare "lernen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung aufgeschlossen für die Lebenswirklichkeit im Geiste eines demokratischen und sozialen Rechtsstaates und unter Berücksichtigung der fortschreitenden Integration innerhalb der europäischen Union eigenverantwortlich wahrzunehmen".
Dazu würden sie bereits während des Vorbereitungsdienstes für die auszubildenden Gerichte, Staatsanwaltschaften, Behörden und Rechtsanwälte auch nach außen hin tätig, indem sie Aufgaben – soweit nach Ausbildungsstand und gesetzlichen Vorgaben möglich – eigenverantwortlich wahrzunehmen hätten. Vor diesem Hintergrund fehle es an der Würdigkeit, wenn dem Bewerber ein schwerer Verstoß gegen das Recht, das er bereits während des Vorbereitungsdienstes mitunter eigenverantwortlich pflegen solle, zur Last falle. Nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 Hs. 2 JAG NRW liege ein solcher Verstoß regelmäßig vor, wenn der Bewerber wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt und die Strafe noch nicht getilgt sei.
Die hier vorliegenden Verurteilungen, so das Fazit des OVG, ergäben das Bild eines über viele Jahre hinweg in regelmäßigen Abständen von etwa ein bis zwei Jahren immer wieder strafrechtlich in Erscheinung tretenden Bewerbers, den bislang weder vorangegangene Verurteilungen noch laufende Bewährungsstrafen oder sein Studium der Rechtswissenschaft zur Einhaltung der Rechtsordnung hätten bewegen können. Auch wenn die Anforderungen für die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst – wie der Antragsteller mit dem Hinweis, sein Berufsziel sei nicht Richter oder Staatsanwalt, sondern Strafverteidiger, geltend mache – hinter denen für die Begründung etwa eines Beamten- oder Richterdienstverhältnisses zurückblieben, die vom Antragsteller begangenen Straftaten seien jedenfalls zum Teil mit den Tätigkeiten im angestrebten Vorbereitungsdienst schlechthin unvereinbar.
[Quelle: OVG Münster]
ZAP 18/2015, S. 952 – 958