Anders als zu Zeiten der alten Konkursordnung steht bei der Insolvenzordnung die Sanierung im Vordergrund und nicht die Zerschlagung. Da der Insolvenzverwalter aber Zeit benötigt, um die Sanierungsfähigkeit des Betriebes festzustellen, hat der Gesetzgeber in § 112 InsO die sog. Kündigungssperre eingeführt. Danach darf wegen Mietrückständen, die bis zur Stellung des Insolvenzantrags aufgelaufen sind, keine Kündigng erfolgen. Anderenfalls würde dem Insolvenzverwalter die zentrale Voraussetzung einer Sanierung, nämlich die Gewerberaäume, entzogen. Diese Regeln gelten ohne Einschränkung auch in der Verbraucherinsolvenz für die Wohnung des Schuldners. Hier kann der Insolvenzverwalter aber die sog. Freigabe- oder Enthaftungserklärung gem. § 109 InsO abgeben. Damit hat die Wohnung mit der Insolvenz nichts mehr zu tun. Nach einer neuen BGH-Entscheidung (MDR 2015, 876 = MietPrax-AK § 112 InsO Nr. 1 mit Anm. Börstinghaus) gilt die Kündigungssperre des § 112 InsO nach Wirksamwerden einer solchen Enthaftungserklärung weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren. Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 S. 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer auch hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lit. b BGB zu berücksichtigen. In diesem Fall endet auch der Verzug des Mieters nicht mit der Entrichtung der Miete mit der Insolvenzeröffnung.

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