Der Vermieter hat eine Barkaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto ("Mietkautionskonto") anzulegen. Nur dadurch wird verhindert, dass die Bank von ihrem Pfandrecht Gebrauch machen kann. Der Mieter kann auch noch nach Beendigung des Mietvertrags bis zur endgültigen Abrechnung der Kaution eine entsprechende Anlage der Mietsicherheit verlangen. Ist der Vermieter dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten bis zur Höhe der Kautionsfordeung zu (BGH, Urt. v. 9.6.2015 – VIII ZR 324/14, GE 2015, 1021 = MietPrax-AK § 551 BGB Nr. 17 mit Anm. Börstinghaus).

 

Hinweis:

Die Revision vor dem BGH ist nach dem Hinweisbeschluss zurückgenommen worden.

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