In fast allen Bundesländern ist inzwischen die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern nicht nur im Neubau, sondern auch im Altbaubestand baurechtlich vorgeschrieben. Mietrechtlich stellt der Einbau von Rauchwarnmeldern eine Modernisierungsmaßnahme dar, die der Mieter gem. §§ 555b, 555d BGB zu dulden hat. Den Einbau von Rauchwarnmeldern, den der Vermieter mit Rücksicht auf eine entsprechende bauordnungsrechtliche Verpflichtung vornimmt, hat der Mieter auch dann zu dulden, wenn er die Wohnung bereits mit von ihm ausgewählten Rauchwarnmeldern ausgestattet hat (BGH GE 2015, 908 = MDR 2015, 818 = WuM 2015, 598 = MietPrax-AK § 555b BGB Nr. 2 mit Anm. Eisenschmid; Börstinghaus jurisPR-BGHZiviR 13/2015 Anm. 2). Der Mieter ist nicht Adressat der bauordnungsrechtlichen Einbauverpflichtung, so dass die Installation durch den Mieter keine Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung darstellt. Dadurch, dass Einbau und spätere Wartung der Rauchwarnmelder für das gesamte Gebäude "in einer Hand" sind, wird ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet, das zu einer nachhaltigen Verbesserung i.S.v. § 555b Nr. 4 und 5 BGB führt. Dies gilt auch im Vergleich zu einem Zustand, der bereits dadurch erreicht ist, dass der Mieter von ihm ausgewählte Rauchmelder eingebaut hat. (BGH ZAP EN-Nr. 679/2015 = WuM 2015, 497 = MietPrax-AK § 555b BGB Nr. 1 mit Anm. Eisenschmid).

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