Rauchen führt nicht nur zu Problemen zwischen Vermieter und Mieter sondern kann auch zu Auseinandersetzungen zwischen den unmittelbar betroffenen Mietern führen. So musste sich der u.a. für Besitzschutz zuständige V. Senat (BGH GE 2015, 719 = NZM 2015, 448 = NJW 2015, 2023 = DWW 2015, 221 = MietPrax-AK § 906 BGB Nr. 6 mit Anm. Börstinghaus; Dötsch MietRB 2015, 197; Drasdo NJW-Spezial 2015, 418) mit Unterlassungsansprüchen eines Mieters beschäftigen, der sich durch seinen auf dem Nachbarbalkon rauchenden Mieter gestört fühlte. Der Senat hat in der Entscheidung sowohl Ansprüche wegen der Geruchsbelästigung als auch wegen einer Gesundheitsbeeinträchtigung geprüft. Wegen der Geruchsbelästigung kommen grundsätzlich Ansprüche aus Besitzstörung gem. § 858, 862 BGB in Betracht. Eine Besitzstörung kann darin begründet sein, dass der Besitzer bei dem Gebrauch der Sache durch Immissionen i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 BGB beeinträchtigt wird. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Mietern oder einem Mieter das Rauchen im Verhältnis zu ihrem Vermieter gestattet ist. Schwierig ist im Einzelfall die Festlegung der Grenze dessen, was der Nachbarmieter an Tabakrauch hinzunehmen hat. Maßstab ist auch hier § 906 Abs. 1 S. 1 BGB. Hinnehmen muss der Nachbar unwesentliche Beeinträchtigungen. Wann eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, beurteilt sich nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen und dem, was diesem unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange zuzumuten ist. Danach hat der Raucher sich auf ein "maßvolles Rauchen" zu beschränken. Das ergibt sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme. Der Senat mahnt eine Verständigung der Parteien an. Wenn diese nicht möglich ist, ist eine Gebrauchsregelung erforderlich, wohl durch den Vermieter oder die Eigentümergemeinschaft.
Außerdem hat der Senat sich mit Ansprüchen gem. §§ 1004, 823 BGB wegen vermeintlicher Gesundheitsgefährdung befasst. Gesundheitsschädliche Immissionen durch Tabakrauch sind wesentliche Beeinträchtigungen, die nicht geduldet werden müssen. Das gilt auch im Verhältnis von Mietern untereinander. Problematisch ist aber die konkrete Feststellung solcher Beeinträchtigungen. Aus der Tatsache, dass die Nichtraucherschutzgesetze der Länder das Rauchen im Freien erlauben, kann als Indiz abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Belastung für nicht so erheblich hält. Dies Indiz kann im Einzelfall durch den sich gestört fühlenden Nachbarn erschüttert werden. Das setzt voraus, dass sich auf Grund der besonderen Verhältnisse vor Ort im konkreten Fall der fundierte Verdacht einer Gesundheitsbeeinträchtigung durch Feinstaubpartikel ergibt, die auf den Balkon oder in die Wohnung des nicht rauchenden Mieters gelangen. Verhält es sich so, kommen die allgemeinen Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast zur Anwendung; es muss dann der rauchende Mieter beweisen, dass die von seiner Wohnung ausgehenden Immissionen nur eine unwesentliche Beeinträchtigung bedeuten.
Schlußendlich meint der Senat, dass das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zur Notwendigkeit einer Gebrauchsregelung führt. Für die Zeiten, in denen beide Mieter an einer Nutzung ihrer Balkone interessiert sind, sind dem einen Mieter Zeiträume freizuhalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigungen nutzen kann, während dem anderen Mieter Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf. Also neben der "Kehrwoche" auch die "Rauchstunden".