Scheinväter sollen mehr Rechte bekommen. Das Bundeskabinett hat Ende August einen Gesetzentwurf von Bundesjustiz- und Verbraucherschutzminister Maas gebilligt, der einen gesetzlichen Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Benennung des mutmaßlichen leiblichen Vaters vorsieht. Das Ministerium kommt mit diesem Vorhaben einem Auftrag des BVerfG nach, das im Jahr 2015 gefordert hatte, für die Auskunftspflicht der Kindesmutter eine hinreichende gesetzliche Grundlage zu schaffen; die bisher vom BGH richterrechtlich aus § 242 BGB abgeleitete Anspruchsgrundlage genügt den Verfassungsrichtern nicht.

Dem Gesetzentwurf zufolge soll nun, soweit dies zur Durchsetzung des Regressanspruchs des Scheinvaters gegen den Vater des Kindes erforderlich ist, die Verpflichtung der Mutter zur Erteilung der Auskunft gesetzlich festgeschrieben werden. Nur wenn schwerwiegende Gründe gegen eine solche Pflicht zur Benennung des leiblichen Vaters sprechen, soll die Mutter auch das Recht haben, diesen zu verschweigen.

Zudem soll geregelt werden, dass der Scheinvater die Erfüllung des Regressanspruchs nur für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit von dem Vater des Kindes verlangen kann. Derzeit gibt es keine zeitliche Einschränkung der Geltendmachung des Regressanspruchs. In Fällen, in denen die Anfechtung der Vaterschaft sehr spät betrieben wurde, kann dies dem Ministerium zufolge zu einer unangemessenen finanziellen Rückabwicklung des Familienlebens über viele Jahre führen. Dabei bleibe unberücksichtigt, dass i.d.R. die Abstammung des Kindes zunächst nicht hinterfragt wurde und dieses Familienleben, so die Begründung des BMJV, "tatsächlich gelebt" werden konnte. Bis zu dem Zeitpunkt der ersten Zweifel an der Vaterschaft handele es sich aus Sicht des Scheinvaters typischerweise um ein gewöhnliches Familienleben. Dieses soll unterhaltsrechtlich nicht "rückabgewickelt" werden. Sollten sich seine Zweifel erhärten, sei es dem Scheinvater aber zuzumuten, innerhalb von zwei Jahren die Vaterschaft anzufechten.

[Quelle: BMJV]

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