1. Gesetzliche Grundlagen
Frage:
Was ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und warum wird ein solches eingeführt?
Durch das Gesetz zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (ZustRG) vom 25.6.2001 (BGBl I, S. 1206), das am 1.1.2002 in Kraft getreten ist, und das Gesetz zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Geschäftsverkehr (FormVorAnpG) vom 13.7.2001 (BGBl I, S. 1542), das am 1.8.2001 in Kraft getreten ist, wurden erste Schritte zu einer Öffnung der Justiz für den elektronischen Rechtsverkehr seitens des Gesetzgebers unternommen. Mit dem Gesetz über die Verwendung elektronischer Kommunikationsformen in der Justiz (Justizkommunikationsgesetz – JKomG) vom 22.3.2005 (BGBl I, S. 837), in Kraft getreten am 1.4.2005, wurden die Bestrebungen fortgesetzt. Da sich aber nicht nur die Justizbehörden sondern auch die Anwaltschaft schwer mit der Umsetzung in der Praxis tat, hat der Gesetzgeber im Oktober 2013 das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten verabschiedet (e-Justice-Gesetz I) vom 10.10.2013 (BGBl I, S. 3786) – mit Geltung ab dem 1.1.2018 (abweichend s. Art. 26). Mit diesem Gesetz soll die bereits vor Jahren begonnene Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs gefördert werden. Während einige Bestimmungen bereits zum 1.1.2014 in Kraft getreten sind, werden andere erst am 1.1.2022 in Kraft treten.
Um eine Kommunikation zwischen den Justizbehörden und Anwälten auf elektronischer Basis durchführen zu können, wird ein sog. elektronischer Briefkasten benötigt. Auf Gerichtsseite ist dies das EGVP (elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach). Bisher konnte eine Kommunikation zwischen Anwälten und Gerichten stattfinden, weil die Justiz einen sog. EGVP-Classic-Client zur Verfügung gestellt hat. Es handelt sich dabei um eine Software, die auf der Internetseite des EGVP ( www.egvp.de) zum Download kostenfrei zur Verfügung gestellt wurde. Ursprünglich als sog. Bürger-Client gedacht, um die elektronische Kommunikation zwischen Bürgern und Gerichten zu ermöglichen, stellte sich bald heraus, dass überwiegend professionelle Nutzer, wie Anwaltskanzleien, hiervon Gebrauch machten, anfänglich nur, um ihre elektronischen Mahnanträge einzureichen, später auch – gerade bei den weitgehend erschlossenen Bundesländern wie z.B. Hessen –, um Schriftsätze einzureichen. Support und Hotline eines solchen Clients sind jedoch kostenintensiv. Man darf es daher als selbstverständlich bezeichnen, dass irgendwann einmal im Rahmen der Selbstverwaltung der Auftrag auf die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) übertragen wurde, selbst für einen "elektronischen Briefkasten" ihrer Anwälte zu sorgen. Dies erfolgte mit Einführung des § 31a BRAO durch das oben erwähnte e-Justice-Gesetz I. Das beA wird das Gegenstück zum EGVP sein und den EGVP-Client in Zukunft ersetzen können.
2. Sicherheitsaspekte
Die BRAK beantwortet diese Frage schon in ihrem beA-Logo mit einem klaren "ja". EGVP und beA kommunizieren innerhalb eines in sich geschlossenen Systems mittels eines sog. OSCI-Standards. Eine Kommunikation mit externen Systemen, wie z.B. MS Outlook, ist daher hier nicht möglich. Im OSCI-Standard wird mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung gearbeitet. Die Server, auf denen das beA läuft, sollen nach Angabe der BRAK allesamt in Deutschland stehen, so dass man bezogen auf einen möglichen Zugriff Dritter hier anscheinend von einem nach heutigem Standard doch recht sicheren System ausgehen darf. Wie sicher das beA wirklich ist, wird die Praxis noch zeigen.
Frage:
Was ist eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung?
Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bedeutet im Grunde genommen – ähnlich wie bei einer Briefwahl –, dass die eigentliche Nachricht in einen Umschlag gegeben wird, der wiederum einen zusätzlichen Transportumschlag erhält. Bei den jeweiligen Intermediären, bei denen die elektronische Nachricht "aufläuft", wird lediglich der Transportumschlag geöffnet, nicht aber die eigentliche Nachricht. Diese wird in einen neuen Transportumschlag gegeben und eine Entschlüsselung/Öffnung der eigentlichen Nachricht erfolgt erst beim letzten Empfänger. Der Nachteil dieser Art der Verschlüsselung dürfte aber darin liegen, dass alles, was der Absender "einpackt", am Ende vom Empfänger auch "ausgepackt" wird. Dies kann auch Schadsoftware sein, die versehentlich mitversendet wurde. Hier dürften eigene Sicherheitssysteme in der Kanzlei erforderlich sein, um Schaden abzuwenden. Am Ende wird gerade auch dieses Thema das beA teurer werden lassen als gedacht. Kaum noch eine Kanzlei kommt ohne IT-Spezialisten aus. Dies ist aber ein allgemeines Phänomen im Rahmen des digitalen Zeitalters und sicherlich nicht allein im beA begründet.
3. Aktive Nutzungspflicht
Mit aktiver Nutzung ist die Nutzung für den Postausgang, d.h. für die Versendung von elektronischen Nachrichten aus dem beA, gemeint.
Frage:
Gibt es für Anwälte eine aktive Nutzungspflicht des beA?
Zunächst erscheint eine Begriffserklärung sinnvoll, um diese Frage umfä...