(VG Düsseldorf, Urt. v. 12.5.2016 – 6 K 8199/14) • Erstreckt die Behörde eine Fahrtenbuchauflage nach § 31a StVZO auch auf ein Ersatzfahrzeug für das Tatfahrzeug, erledigt sich die Fahrtenbuchauflage nicht allein dadurch, dass der Halter seine Haltereigenschaft hinsichtlich des Tatfahrzeugs endgültig aufgibt. Für die Bestimmung des Ersatzfahrzeugs kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Fahrzeugs an. Bei einem Geschäftsfahrzeug ist es daher angesichts seines betrieblichen Nutzungszwecks grds. unerheblich, welcher Mitarbeiter das Fahrzeug im Rahmen des Geschäftsbetriebs nutzt. Haben die Gesellschafter der Halterin den jederzeit änderbaren Beschluss gefasst, ihren Mitarbeitern zukünftig keine Geschäftsfahrzeuge mehr zur Verfügung zu stellen, schließt dies die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs während der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage i.d.R. nicht aus.

ZAP EN-Nr. 631/2016

ZAP F. 1, S. 949–950

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