Nur das Video-Abstands-Messverfahren bzw. das Nachfolgeverfahren VKS sind (teilweise) standardisierte Messverfahren im Sinne der o.a. Rechtsprechung des BGH und zwar hinsichtlich der ermittelten Zeitwerte, nicht hingegen hinsichtlich der ermittelten Geschwindigkeiten (vgl. OLG Bamberg DAR 2012, 268 = VA 2012, 101). Für dieses gilt somit die Rechtsprechung des BGH (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321; Krumm DAR 2005, 55; Burhoff/Gieg, OWi, Rn 161 ff. m.w.N.; vgl. zum Begriff des standardisierten Messverfahrens auch noch Burhoff ZAP F. 9, S. 877, 879 ff. m.w.N.). Die tatsächlichen Feststellungen sind daher ausreichend – diese Feststellungen sind aber auch erforderlich – wenn zur Messmethode (nur) mitgeteilt wird, welches Messverfahren angewandt worden ist. Außerdem muss der zu berücksichtigende Toleranzwert dargelegt werden (vgl. BGH a.a.O.; OLG Bamberg NZV 2010, 369 = zfs 2009, 594 = VRR 2009, 323 = VA 2009, 157; OLG Düsseldorf DAR 1994, 248, OLG Hamm NZV 1995, 118 = VRS 88, 307; DAR 1998, 281 = VRS 95, 293; OLG Köln NZV 1994, 78 = VRS 86, 316 [jeweils zur Geschwindigkeitsüberschreitung]). Diese Angaben sind auch erforderlich, wenn der Betroffene den Verkehrsverstoß einräumt bzw. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen beschränkt worden ist (s. OLG Hamm NZV 2002, 101; 2002, 282; 2002, 381; a.A. OLG Köln NZV 2003, 100, jew. m.w.N.).
Hinweis:
Der Tatrichter muss sich darüber hinaus nur dann von der Zuverlässigkeit der konkreten Messung überzeugen, wenn auch konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (OLG Koblenz VA 2002, 156; s.a. zur Geschwindigkeitsüberschreitung schon BayObLG DAR 1996, 411, OLG Hamm NStZ 1990, 546; DAR 2000, 129; OLG Saarbrücken NStZ 1996, 207).
Auch bei der Abstandsmessung muss also insoweit der Verteidiger tätig werden. Denn wenn in der Tatsacheninstanz keine Messfehler geltend gemacht bzw. behauptet werden, dann besteht für den Amtsrichter insoweit auch keine sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht und dann kann später auch nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit der Aufklärungsrüge in diesem Bereich ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht geltend gemacht werden. Deshalb muss schon beim Amtsgericht zu Besonderheiten, also Fehlern der Messung, vorgetragen werden.