a) Allgemeine Feststellungen
Bei den übrigen Messverfahren handelt es sich nicht um standardisierte Messverfahren (vgl. Burhoff VA 2003, 165; OLG Hamm VA 2003, 107; zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195). Demgemäß sind folgende (allgemeine) Feststellungen erforderlich (vgl. auch Burhoff/Gieg, OWi, Rn 161 ff.): Der Tatrichter muss zunächst mitteilen, nach welchem Verfahren Abstand und Geschwindigkeit gemessen worden sind (vgl. u.a. OLG Hamm VA 2003, 107; zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195). Die tatsächlichen Grundlagen der Geschwindigkeitsfeststellung müssen mitgeteilt werden (vgl. u.a. OLG Köln DAR 1983, 364). Die nicht nur ganz vorübergehende Unterschreitung des Abstands muss dargelegt werden und warum dieser zu gering war (OLG Hamm VRS 51, 302; OLG Koblenz zfs 2007, 589; Burhoff VA 2003, 165). Da die Unterschreitung des Sicherheitsabstands grundsätzlich nur ordnungswidrig ist, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht, müssen daher i.d.R. auch Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Abstand während des Messvorgangs keine wesentlichen Veränderungen durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Fahrzeugs erfahren hat (vgl. OLG Köln VRS 66, 463, 465). Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich (OLG Koblenz VA 2000, 156). Bei einer beträchtlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstands i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO können allerdings im Einzelfall nähere Feststellungen dazu entbehrlich sein, dass sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht wesentlich verändert hat (vgl. auch OLG Oldenburg VRS 67, 54).
Hinweis:
Benannt werden muss schließlich das Messergebnis, und zwar sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch hinsichtlich des Abstands. Es müssen endlich Angaben zum Toleranzabzug enthalten sein.
b) Besonderheiten der einzelnen Messverfahren
Literaturhinweis:
Zu den Besonderheiten der einzelnen Messverfahren s. eingehend Burhoff/Gieg, OWi, Rn 161 ff.
aa) Police-Pilot-System
Das PPS ist für die Abstandsmessung kein standardisiertes Messverfahren (OLG Celle VRS 81, 210; OLG Düsseldorf VRR 99, 133, 135; OLG Hamm VA 2003, 107; zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195), da es den Tatrichter nur in die Lage versetzt, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollziehen, insbesondere also Abstände zwischen Fahrzeugen anhand der bei der Videoprojektion erkennbaren Fixpunkte zuverlässig zu berechnen. Da die Abstände – anders als die Geschwindigkeiten – nicht elektronisch gemessen, sondern unter Auswertung des Videobands errechnet werden, genügt im Urteil daher nicht die Bezeichnung des Verfahrens. Vielmehr müssen die Auswertung und die Berechnung, um eine Überprüfung zu ermöglichen, in den Urteilsgründen verständlich und widerspruchsfrei dargelegt werden (OLG Hamm a.a.O.).
bb) Abstandsmessung durch Nachfahren
Bei einer durch Nachfahren festgestellten Abstandsunterschreitung gilt: