a) Allgemeines
Grundsätzlich ist auch eine Messung des eingehaltenen Abstands nur durch Polizeibeamte ohne technische Geräte zulässig und möglich (vgl. auch Krumm NZV 2004, 374). Dies geschieht meist dadurch, dass die Polizeibeamten durch Beobachtung die Unterschreitung des erforderlichen Abstands feststellen, und zwar entweder durch Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen (OLG Düsseldorf DAR 2000, 80) oder auch durch Vorausfahren. In diesem Fall wird der Abstand zum nachfolgenden Fahrzeug durch Umschauen oder durch den Innenspiegel festgestellt (BayObLG zfs 1997, 20; OLG Celle NZV 1993, 490; OLG Köln VRS 60, 62).
Diese Methode ist in der Rechtsprechung ebenfalls als grundsätzlich zuverlässig anerkannt. Es sind allerdings dieselben Fehler möglich wie bei der Geschwindigkeitsmessung durch Vorausfahren oder Nachfahren, weshalb hier ebenso hohe Anforderungen an die Feststellungen gestellt werden wie der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren (vgl. dazu OLG Düsseldorf DAR 2014, 335 = VRR 2014, 191 = VA 2014, 47). Im Übrigen muss zwischen Nachfahren und Vorausfahren unterschieden werden.
b) Nachfahren
Für das Nachfahren auf einem anderen Fahrstreifen geht die Rechtsprechung davon aus, dass erfahrene Polizeibeamte bei längerer gleich bleibender Messstrecke einen auffällig verkürzten Abstand des Vorausfahrenden zu dessen Vordermann ausreichend schätzen können (OLG Düsseldorf DAR 2000, 80 m.w.N.). Für ungeübte Polizeibeamte gilt das nicht unbedingt (OLG Düsseldorf a.a.O.). Auch ist eine Beobachtung aus 100 m Entfernung nicht ausreichend (OLG Hamm NStZ-RR 1997, 379). Auch gegen Schätzungen bei Nachfahren auf demselben Fahrstreifen bestehen Bedenken (OLG Düsseldorf VRS 103, 305 = NZV 2002, 519). Eine festgestellte Länge der überprüften Fahrstrecke von 600 m und ein Abstand des Überwachungsfahrzeugs von ca. 40 m zum Vorausfahrenden sind allerdings ausreichend (vgl. auch OLG Düsseldorf VRS 56, 57, 58; 64, 376, 379).
c) Vorausfahren
Die Feststellungen des zu geringen Abstands aus einem vorausfahrenden Fahrzeug sieht die Rechtsprechung als Tatfrage an. Sie geht davon aus, dass sichere Beobachtungen kaum möglich sein werden (BayObLG zfs 1997, 20; OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2015 – 1 SsBs 67/15 [anschließende Rekonstruktion auf der Standspur]; OLG Celle NZV 1993, 490; AG Lüdinghausen DAR 2008, 655 = VRR 2009, 71 = NZV 2009, 159). Das gilt vornehmlich bei Dunkelheit (OLG Celle NZV 1993, 490). Jedenfalls dürfen sich Schätzfehler nicht zu Lasten des Betroffenen auswirken (OLG Hamm DAR 1996, 382 bei Burhoff).
Hinweis:
Wegen der erheblichen Fehlerquellen ist ggf. ein großer Sicherheitsabschlag zu machen. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf reichen 33,3 % nicht aus (OLG Düsseldorf VRS 68, 229).