Die Anforderungen an das tatrichterliche Urteil sind nicht bei allen Messverfahren gleich, sondern je nach dem verwendeten Messverfahren unterschiedlich (zum Urteil s. Burhoff/Gieg, OWi, Rn 147 ff.).
1. Feststellungen beim Video-Abstands-Messverfahren
Nur das Video-Abstands-Messverfahren bzw. das Nachfolgeverfahren VKS sind (teilweise) standardisierte Messverfahren im Sinne der o.a. Rechtsprechung des BGH und zwar hinsichtlich der ermittelten Zeitwerte, nicht hingegen hinsichtlich der ermittelten Geschwindigkeiten (vgl. OLG Bamberg DAR 2012, 268 = VA 2012, 101). Für dieses gilt somit die Rechtsprechung des BGH (vgl. allgemein zu standardisierten Messverfahren BGHSt 39, 291 = NJW 1993, 3081; BGHSt 43, 277 = NJW 1998, 321; Krumm DAR 2005, 55; Burhoff/Gieg, OWi, Rn 161 ff. m.w.N.; vgl. zum Begriff des standardisierten Messverfahrens auch noch Burhoff ZAP F. 9, S. 877, 879 ff. m.w.N.). Die tatsächlichen Feststellungen sind daher ausreichend – diese Feststellungen sind aber auch erforderlich – wenn zur Messmethode (nur) mitgeteilt wird, welches Messverfahren angewandt worden ist. Außerdem muss der zu berücksichtigende Toleranzwert dargelegt werden (vgl. BGH a.a.O.; OLG Bamberg NZV 2010, 369 = zfs 2009, 594 = VRR 2009, 323 = VA 2009, 157; OLG Düsseldorf DAR 1994, 248, OLG Hamm NZV 1995, 118 = VRS 88, 307; DAR 1998, 281 = VRS 95, 293; OLG Köln NZV 1994, 78 = VRS 86, 316 [jeweils zur Geschwindigkeitsüberschreitung]). Diese Angaben sind auch erforderlich, wenn der Betroffene den Verkehrsverstoß einräumt bzw. der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen beschränkt worden ist (s. OLG Hamm NZV 2002, 101; 2002, 282; 2002, 381; a.A. OLG Köln NZV 2003, 100, jew. m.w.N.).
Hinweis:
Der Tatrichter muss sich darüber hinaus nur dann von der Zuverlässigkeit der konkreten Messung überzeugen, wenn auch konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (OLG Koblenz VA 2002, 156; s.a. zur Geschwindigkeitsüberschreitung schon BayObLG DAR 1996, 411, OLG Hamm NStZ 1990, 546; DAR 2000, 129; OLG Saarbrücken NStZ 1996, 207).
Auch bei der Abstandsmessung muss also insoweit der Verteidiger tätig werden. Denn wenn in der Tatsacheninstanz keine Messfehler geltend gemacht bzw. behauptet werden, dann besteht für den Amtsrichter insoweit auch keine sich aus § 244 Abs. 2 StPO ergebende Aufklärungspflicht und dann kann später auch nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz mit der Aufklärungsrüge in diesem Bereich ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht geltend gemacht werden. Deshalb muss schon beim Amtsgericht zu Besonderheiten, also Fehlern der Messung, vorgetragen werden.
2. Feststellungen bei den sonstigen Verfahren
a) Allgemeine Feststellungen
Bei den übrigen Messverfahren handelt es sich nicht um standardisierte Messverfahren (vgl. Burhoff VA 2003, 165; OLG Hamm VA 2003, 107; zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195). Demgemäß sind folgende (allgemeine) Feststellungen erforderlich (vgl. auch Burhoff/Gieg, OWi, Rn 161 ff.): Der Tatrichter muss zunächst mitteilen, nach welchem Verfahren Abstand und Geschwindigkeit gemessen worden sind (vgl. u.a. OLG Hamm VA 2003, 107; zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195). Die tatsächlichen Grundlagen der Geschwindigkeitsfeststellung müssen mitgeteilt werden (vgl. u.a. OLG Köln DAR 1983, 364). Die nicht nur ganz vorübergehende Unterschreitung des Abstands muss dargelegt werden und warum dieser zu gering war (OLG Hamm VRS 51, 302; OLG Koblenz zfs 2007, 589; Burhoff VA 2003, 165). Da die Unterschreitung des Sicherheitsabstands grundsätzlich nur ordnungswidrig ist, wenn sie nicht nur ganz vorübergehend geschieht, müssen daher i.d.R. auch Feststellungen dazu getroffen werden, dass der Abstand während des Messvorgangs keine wesentlichen Veränderungen durch Abbremsen des vorausfahrenden oder Einscheren eines anderen Fahrzeugs erfahren hat (vgl. OLG Köln VRS 66, 463, 465). Geringfügige, nach der Lebenserfahrung regelmäßig auftretende, mit keinem der eingesetzten Messverfahren exakt fassbare und deshalb nie ausschließbare Abstandsschwankungen sind unbeachtlich (OLG Koblenz VA 2000, 156). Bei einer beträchtlichen Unterschreitung des Sicherheitsabstands i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 StVO können allerdings im Einzelfall nähere Feststellungen dazu entbehrlich sein, dass sich der Abstand zwischen dem Fahrzeug des Betroffenen und dem vorausfahrenden Fahrzeug nicht wesentlich verändert hat (vgl. auch OLG Oldenburg VRS 67, 54).
Hinweis:
Benannt werden muss schließlich das Messergebnis, und zwar sowohl hinsichtlich der Geschwindigkeit als auch hinsichtlich des Abstands. Es müssen endlich Angaben zum Toleranzabzug enthalten sein.
b) Besonderheiten der einzelnen Messverfahren
Literaturhinweis:
Zu den Besonderheiten der einzelnen Messverfahren s. eingehend Burhoff/Gieg, OWi, Rn 161 ff.
aa) Police-Pilot-System
Das PPS ist für die Abstandsmessung kein standardisiertes Messverfahren (OLG Celle VRS 81, 210; OLG Düsseldorf VRR 99, 133, 135; OLG Hamm VA 2003, 107; zfs 2009, 470; DAR 2009, 156 = VRR 2009, 195), da es den Tatrichter nur in die Lage versetzt, die Beobachtungen der Polizeibeamten im Wege des Augenscheinbeweises unmittelbar und in Anwesenheit der Prozessbeteiligten im Gerichtssaal nachzuvollz...