Die Beschwer für Klagen auf Mieterhöhung bemisst sich nach ganz herrschender Auffassung gem. § 9 ZPO im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mieterhöhungsbetrags (BGH WuM 2016, 510 = MietPrax-AK § 9 ZPO Nr. 11 m. Anm. Börstinghaus).

Sind die Parteien auch aus unterschiedlichen Gründen über den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses einig, so ist bei der Berechnung der Beschwer, dieser Zeitpunkt beachtlich (BGH MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 22 m. Anm. Börstinghaus).

Entscheidend für die Bewertung der Beschwer einer Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden Tatsachen (BGH MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 23 m. Anm. Börstinghaus).

Für die Wertbemessung kommt es, wie auch der Wortlaut des § 8 ZPO zeigt, auf das für die Gebrauchsüberlassung zu zahlende Entgelt an. Dazu zählen vereinbarte Vorauszahlungen auf Nebenkosten nicht (BGH WuM 2016, 376 = GE 2016, 650 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 24 m. Anm. Börstinghaus). Das gilt auch dann, wenn die Parteien eine Betriebskostenpauschale vereinbart haben (BGH WuM 2016, 509 = MietPrax-AK § 26 Nr. 8 EGZPO Nr. 25 m. Anm. Börstinghaus).

Bei einer Klage des Mieters auf Feststellung einer Mietminderung ist der Streitwert nicht gem. § 41 Abs. 5 S. 1 GKG analog mit dem einfachen Jahresbetrag, sondern gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (BGH WuM 2016, 514 = MietPrax-AK § 48 GKG Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus).

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