In der Praxis übersehen wird immer wieder, dass nach Eintritt der Abrechnungsreife dem Vermieter keine Vorauszahlungen mehr zustehen (BGH WuM 2016, 353 = ZMR 2016, 519 = MietPrax-AK § 556 BGB Nr. 120 m. Anm. Eisenschmid; Kunze MietRB 2016, 225). In einer Zahlungsklage muss dann auf den Abrechnungssaldo umgestellt werden. Soweit dem Mieter ein Guthaben zusteht, ist der Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Besonders problematisch ist dies, wenn in die Abrechnung sog. Sollvorauszahlungen eingestellt wurden (Jablonski GE 2011, 801).

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