1. Annahmefrist
Gemäß § 147 Abs. 2 BGB kann der einem Abwesenden gemachte Antrag nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf. Das kann auch im Mietrecht zu Problemen führen, wenn Vertragsexemplare hin und her geschickt werden müssen und in großen Unternehmen langwierige Entscheidungsprozeduren ggf. noch mit Betriebsferien dazwischenkommen. Bis genau zu welchem Zeitpunkt ein Vertragsangebot unter Abwesenden angenommen werden kann, ist jeweils eine Einzelfallentscheidung. Nach Ansicht des BGH (GE 2016, 455 = NJW 2016, 1441 = NZM 2016, 356 = MietPrax-AK § 147 BGB Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; Burbulla MietRB 2016, 129; Sittner NZM 2016, 360) kann der einen gewerblichen Mietvertrag Antragende regelmäßig jedenfalls binnen zwei bis drei Wochen erwarten, dass sein in Aussicht genommener Vertragspartner die Annahme des Angebots erklärt. Die Tage "zwischen den Jahren" sind ggf. zusätzlich hinzuzurechnen. Betriebsferien bis "Heilige Drei Könige" rechtfertigen aber keine weitere Verlängerung. Die Rechtzeitigkeit der Annahme eines Vertragsangebots hat dabei grundsätzlich derjenige darzulegen und zu beweisen, der den Vertragsschluss behauptet und daraus Rechtsfolgen ableitet. Wurde das Angebot verspätet angenommen, gilt dies bekanntlich nach § 150 Abs. 1 BGB selbst wiederum als Angebot. Wenn aber beide Vertragsparteien zu diesem Zeitpunkt davon ausgingen, dass der Vertrag bereits durch die verspätete Annahmeerklärung zustandegekommen ist, fehlt es an dem für eine Willenserklärung erforderlichen Bewusstsein, dass noch rechtsgeschäftliche Erklärungen erforderlich sind, so dass auch dann kein Vertragsschluss vorliegt.
2. Abgrenzung Miet- zum Leihvertrag
Die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung von Wohnräumen ist regelmäßig auch bei einer langen Vertragslaufzeit Leihe und keine Miete und deshalb selbst dann nicht formbedürftig, wenn das Recht des Verleihers zur Eigenbedarfskündigung vertraglich ausgeschlossen ist (BGH DWW 2016, 103 = WuM 2016, 227 = MDR 2016, 509 = ZMR 2016, 364 = NZM 2016, 484 = MietPrax-AK § 598 BGB Nr. 1 m. Anm. Börstinghaus; Drasdo NJW-Spezial 2016, 322; Bogdahn NZM 2016, 488).
3. Erlöschen des Mietvertrags durch Konfusion
Es ist nicht häufig, kommt aber vor: Einer von mehreren Mietern erwirbt das Grundstück, z.B. auch durch Ausübung eines Vorkaufsrechts gem. § 577 BGB nach Umwandlung des vermieteten Wohnraums in Eigentumswohnungen. In diesem Fall wird er gem. § 566 BGB Vermieter, da er aber auch Mieter ist, erlischt der Mietvertrag insgesamt. Ein Mietverhältnis kann in diesen Fällen nämlich nicht gem. § 566 BGB wirksam entstehen, wenn auf Nutzerseite eine Person beteiligt ist, die zugleich auch eine Vermieterstellung einnimmt. Der Mietvertrag erlischt deshalb insgesamt durch Konfusion, wenn der Mieter nachträglich das mit dem Recht zur Gebrauchsnutzung verbundene Eigentum an der Mietsache erwirbt. Dass noch mindestens ein weiterer Mieter vorhanden ist, ändert an der Sachlage nichts (BGH WuM 2016, 341 = GE 2016, 849 = MDR 2016, 818 = NZM 2016, 467 = NJW-RR 2016, 784 = MietPrax-AK § 535 BGB Nr. 69 m. Anm. Eisenschmid; Drasdo NJW-Spezial 2016, 482).
4. Formularvertragliche Beschränkung der Aufrechnungsmöglichkeit
Bei der Formulierung von Aufrechnungsverboten ist bekanntlich wegen des Klauselverbots in § 309 Nr. 3 BGB größte Vorsicht geboten. Danach ist eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen, unwirksam. Wird im Mietvertrag formularvertraglich die Aufrechnung nur auf Ansprüche unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen aus dem Mietverhältnis beschränkt, ist die Klausel unwirksam, weil zwischen den Parteien auch titulierte und unbestrittene Ansprüche aus anderen Rechtsverhältnissen theoretisch bestehen können. Wegen des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion ist die Klausel insgesamt und damit auch für Ansprüche aus dem Mietverhältnis unwirksam (BGH GE 2016, 717 = MDR 2016, 876 = MietPrax-AK § 307 BGB Nr. 6 m. Anm. Eisenschmid; Kunze MietRB 2016, 159; Bieber GE 2016, 697; Borzutzki-Pasing jurisPR-MietR 12/2016 Anm. 3).
5. Nichtgewerbliche Zwischenvermietung
Die Fälle der Zwischenvermietung führten vor mehr als 20 Jahren zu Problemen, da diese Vertragsgestaltung aus steuerlichen Gründen gewählt wurde und der Mieterschutz dabei auf der Strecke zu bleiben drohte. Deshalb hatte das BVerfG eine Regelung angemahnt, deren Nachfolgevorschrift sich heute in § 565 BGB befindet. Es ist eine typische Mieterschutzvorschrift. Deshalb kann sie auf Fallgestaltungen, die im Interesse der Mieter gewählt werden, nicht angewandt werden. Der BGH (NJW 2016, 1086 = ZMR 2016, 276 = MietPrax-AK § 565 BGB Nr. 3 m. Anm. Börstinghaus; Börstinghaus jurisPR-BGHZivilR 6/2016 Anm. 3; Börstinghaus LMK 2016, 377696; Kurek MietRB 2016, 125; Drasdo NJW-Spezial 2016, 258; Krapf jurisPR-MietR 10/2016 Anm. 3) hat dies nochmals für einen atypischen Fall entschieden. Dort hatten die Mieter, weil der Vermieter die kostspielige Modernisierung nicht durchführen wollte oder konnte, eine Mietergenossenschaft gegründe...