(OLG Frankfurt, Urt. v. 21.7.2016 – 5 UF 206/16) • Eine Urlaubsreise in die Türkei ist unter den derzeitigen Umständen keine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die trotz des bestehenden Mitsorgerechts die Kindesmutter – als die Obhut ausübender Elternteil gem. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB – alleine entscheiden kann, sondern es bedarf der Zustimmung des mitsorgeberechtigten Kindesvaters. Hält der andere Elternteil eine Urlaubsreise des Kindes in die Türkei für zu gefährlich, kann dies unter den gegenwärtigen dortigen Verhältnissen einer Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB auf den die Reise beabsichtigenden Elternteil entgegenstehen. Hinweis: Das OLG Frankfurt begründet seine Entscheidung auch damit, dass die Regierung der Türkei inzwischen den Ausnahmezustand ausgerufen hat und es als Folge des Putschversuchs zu Massenverhaftungen sowie zu Regierungsentscheidungen gekommen ist, die für eine Vielzahl von Betroffenen in der Türkei von existenzieller Bedeutung sind. Bei dieser Sachlage besteht aus Sicht des Gerichts eine konkrete Gefahr, dass es in der Türkei zu Unruhen kommen kann, die auch Auswirkungen auf die Urlaubsregionen haben können. Der Senat hält daher – vor allem wegen der aktuellen Ereignisse – die nachteiligen Folgen für das Kindeswohl, die ein Nichtantritt des Urlaubs mit sich bringt, für weniger gravierend als die möglichen Folgen, die eine Durchführung der Urlaubsreise haben kann.

ZAP EN-Nr. 636/2016

ZAP F. 1, S. 950–951

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