1 Klagewelle von Flüchtlingen überlastet Gerichte
Die weiter ansteigende Zahl von Asylverfahren bringt die Verwaltungsgerichte in Deutschland an ihre Grenzen. Die Lage sei dramatisch, es "knarze jetzt an allen Ecken und Enden", äußerte der Vorsitzende des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter, Robert Seegmüller, im August gegenüber der Deutschen Presse-Agentur. In diesem Jahr werde sich die Zahl der Verfahren auf rund 200.000 verdoppeln. Bereits im vergangenen Jahr habe es bei den Klagen von Flüchtlingen eine Verdopplung gegeben: von 50.000 in 2015 auf 100.000 in 2016.
Dieser Entwicklung sind die Verwaltungsgerichte offenbar nicht gewachsen. Immer mehr Flüchtlinge klagen gegen ablehnende Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) oder auf den vollen Flüchtlingsstatus. Nach Angaben Seegmüllers ist die Zahl der derzeit knapp 2.000 Richter in den vergangenen anderthalb Jahren zwar deutlich erhöht worden. Allerdings fänden die Gerichte gar nicht so viele geeignete Bewerber, wie sie bräuchten, beklagt der Vorsitzende des Verwaltungsrichterbundes, selbst Richter am BVerwG in Leipzig. Die Situation sei momentan "einfach sehr, sehr belastend."
An manchen Verwaltungsgerichten, wie etwa beim VG Trier, belaufen sich die Stapel an unbearbeiteten Asylverfahren bereits auf rund 10.000 Akten. Zudem ist vielerorts "nicht-richterliches" Personal oft nur unzureichend vorhanden. Um die Situation zu entschärfen, müsse man, so Seegmüller weiter, auch prüfen, wie man gleichförmige tatsächliche und rechtliche Fragen schneller, beispielsweise durch das BVerwG, entscheiden lassen könne.
Der Gesetzgeber müsse darüber nachdenken, ob es nicht eine Möglichkeit gebe, im Wege eines gesonderten Vorlageverfahrens oder mit anderen neuen prozessualen Instrumenten schnellere Entscheidungen gleichartiger Tat- und Rechtsfragen zu ermöglichen. Es gebe durchaus Fragen, die man einmalig durch ein oberstes Gericht entscheiden lassen könnte, erläutert Seegmüller. Momentan sei die Lage so, dass die 15 Oberverwaltungsgerichte und 51 Verwaltungsgerichte oft dieselben tatsächlichen und rechtlichen Fragen nebeneinander entschieden, und das mache viel unnötige Arbeit.
[Red.]
2 Rückführungen nach Afghanistan weiterhin möglich
Die Bundesregierung hält eine Änderung ihrer Haltung zu Rückführungen afghanischer Staatsbürger nicht für nötig. Nach einem Zwischenbericht zur Neubewertung der Sicherheitslage könnten Straftäter und Gefährder weiterhin nach Afghanistan abgeschoben werden, hieß es im August in einer Mitteilung der Regierung. Nach dem schweren Anschlag auf die deutsche Botschaft in Kabul im Mai hatte die Bundesregierung die Abschiebungen nach Afghanistan beschränkt. Außenminister Gabriel und Bundesinnenminister de Maizière hatten sich deshalb darauf verständigt, dass das Auswärtige Amt eine aktuelle Darstellung der Sicherheitslage in Afghanistan vornimmt.
Nach Aussage des Sprechers des Auswärtigen Amtes, Martin Schäfer, ist die Gefährdungslage für die Menschen in Afghanistan und die Rückkehrer in ihr Heimatland von einer Vielzahl von Umständen abhängig. Hier würden individuelle Faktoren wie Wohnort, Herkunft, ethnische Zugehörigkeit, Beruf und Geschlecht einfließen. Der Bericht gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Haltung der Bundesregierung zur Frage der Rückführungen seit dem Terroranschlag auf die Botschaft in Kabul korrigiert werden müsse.
Der Zwischenbericht gibt auch aus Sicht des Bundesinnenministeriums keinen Anlass, von der bisherigen Praxis abzuweichen. Das betonte der Sprecher des Bundesinnenministeriums, Johannes Dimroth, in Berlin. Dies bedeute aus Sicht des Ministeriums, dass bis auf Weiteres Straftäter, Gefährder sowie Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, nach Afghanistan zurückgeführt werden könnten. Auch die freiwillige Rückkehr wird weiterhin gefördert. Die deutsche Botschaft in Kabul soll die Durchführung von Rückführungen unterstützen.
[Quelle: Bundesregierung]
3 Illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige
Um die "Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben zur Durchsetzung der Rechte von illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen in Deutschland" geht es in einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage im Bundestag (vgl. BT-Drucks 18/13246). Wie die Bundesregierung darin ausführt, entspricht das deutsche Recht den Vorgaben von Art. 6 und 13 der EU-Richtlinie über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen.
Das Aufenthaltsgesetz regelt, dass ein Arbeitgeber auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen muss, wenn er einen Drittstaatsangehörigen illegal beschäftigt. Dabei wird – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie – vermutet, dass der Arbeitgeber den illegal beschäftigten Drittstaatsangehörigen für die Dauer von drei Monaten beschäftigt hat und als vereinbarte Vergütung die übliche Vergütung anzusehen ist.
Hinsichtlich der Verjährungsfristen für Vergütungsansprüche, Kosten der Überweisung sowie der Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge gelten laut Bundesregierung wie für alle Beschäftigten in Deutschland die allgemeinen Vorschriften d...