Fraglich ist, ob eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Eigentümergemeinschaft wirksam ist. Neben der individuellen Abnahme durch die jeweiligen Erwerber kann auch die Eigentümergemeinschaft – jedenfalls im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum – befugt sein, die Durchsetzung etwaiger Mängelrechte an sich zu ziehen (BGH BGHZ 172, 42). Die Kompetenz der Rechtsverfolgung wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum wird dabei aus § 21 Abs. 5 Nr. 5 WEG (Hügel/Elzer, WEG, § 10 Rn 259; BGH NJW 2014, 1377) gezogen. Teilweise wird die Abnahme als sonstiges Recht bzw. Pflicht i.S.d. § 10 Abs. 6 S. 3 WEG eingeordnet und eine entsprechende Beschlusskompetenz der Gemeinschaft bejaht (Hügel/Elzer, a.a.O., § 10 Rn 276), sofern eine einheitliche Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums vereinbart und diese damit zu einer Angelegenheit gemeinschaftlicher Verwaltung gemacht wurde oder ein bestandskräftiger Mehrheitsbeschluss über die Abnahme vorliegt (BayObLG NJW-RR 2000, 13). Der BGH hat sich diesbezüglich ganz klar gegen eine Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft ausgesprochen und damit an dem Grundsatz der exklusiven Berechtigung des einzelnen Erwerbers als Vertragspartner festgehalten (BGH IBR 2016, 399). Fehle es der Wohnungseigentümerversammlung an der erforderlichen Beschlusskompetenz, sei ein dennoch gefasster Beschluss nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (BGH a.a.O. m.w.N; Pause, a.a.O., Rn 596). Ein Beschluss, der in die Mängelrechte und das Recht bzw. die Pflicht zur Abnahme bezüglich des Sondereigentums der Erwerber eingreift, ist nach einhelliger Meinung ebenfalls nichtig (BGH NJW-RR 2014, 527 m.w.N.; Hügel/Elzer, a.a.O., § 10 Rn 258).
Eine Abnahme kann grundsätzlich durch einen Stellvertreter erfolgen (Basty, a.a.O., Rn 1010 m.w.N.). Dies empfinden die Bauträger als praktikabel, da ihnen somit scheinbar ein Instrument in die Hand gelegt wird, die Abnahme zu vereinheitlichen.
Hinweise:
Diese Vorgehensweise erfolgt dann in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die vor allem in der gerichtlichen Praxis einen Dauerbrenner darstellen. Klassische Beispiele sind die (unwiderrufliche) Bevollmächtigung des Erstverwalters oder eines Sachverständigen durch den jeweiligen Erwerber im Bauträgervertrag. In der Regel benachteiligen solche Klauseln die Erwerber unangemessen, so dass sie als unwirksam eingestuft werden. Im Folgenden wird daher anhand aktueller Rechtsprechung ein Überblick über die einzelnen Klauseln und ihre Wirksamkeit gegeben.