Die Verfügung von Todes wegen kann im deutschen Recht durch:
- ein Einzeltestament,
- ein gemeinschaftliches Testament oder
- einen Erbvertrag
errichtet werden. Der Erblasser kann grundsätzlich ein ordentliches Testament eigenhändig in der Form eines Einzeltestaments aufsetzen, §§ 1937, 2247 BGB. Die Eheleute können sich zur Sicherung der wirtschaftlichen Unabhängigkeit und Eigenständigkeit des überlebenden Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament zu Alleinerben oder zu Vor- und Nacherben einsetzen, §§ 2265 ff. BGB.
Hinweis:
Dieselbe Möglichkeit besitzen auch eingetragene Lebenspartner nach § 10 Abs. 4 LPartG.
Schließlich besteht die Möglichkeit, dass sich der/die Erblasser gegenüber der Errichtung eines Testaments in einem Erbvertrag vertraglich an ihre Verfügungen von Todes wegen binden können.
1. Testierfreiheit, Testierfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen in der Form des Einzeltestaments, des gemeinschaftlichen Testaments und des Erbvertrags unterfällt der Testierfreiheit des Erblassers. Die Testierfreiheit des Erblassers als Ausdruck des grundgesetzlichen Prinzips der Erbrechtsfreiheit aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG beschreibt die Freiheit des Erblassers, in seinem Testament (§ 1937 BGB) oder Erbvertrag (§ 2302 BGB) zu bestimmen, wer sein Rechtsnachfolger sein soll. Die Testierfreiheit des Erblassers gilt zunächst grundsätzlich unbeschränkt, wodurch der Erblasser bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen im Hinblick auf Gestaltungsmöglichkeiten keinen Einschränkungen unterliegt. Die Verfügung von Todes wegen muss vom Erblasser nach § 2064 BGB aber höchstpersönlich errichtet werden. Mittelbar sind der Testierfreiheit Grenzen durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht der §§ 2303 ff. BGB gesetzt, wonach die Rechte der nahen Verwandten gesichert werden sollen, sowie durch die fehlende Möglichkeit, die Erbschaftsteuer beim Erbfall auszuschließen (zu den Beschränkungsmöglichkeiten vgl. unten IV.).
Der Erblasser muss bei der Errichtung des Testaments testierfähig sein. Die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) und endet zu dem Zeitpunkt, in dem der Erblasser testierunfähig wird. Nach § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen beeinflusst werden, so dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden (OLG Bamberg MDR 2015, 957). Für die Annahme von Testierfähigkeit reicht es nicht aus, dass der Testierende in der Lage ist, die eigenen Bezugspersonen zu erkennen und einfache Sachverhalte zu erfassen. Vielmehr muss er in der Lage sein, die für und gegen eine letztwillige Verfügung sprechenden Gründe abzuwägen und sich aus eigener und selbstständiger Überlegung, frei von Entschlüssen Dritter, ein Urteil bilden zu können (OLG Bamberg MDR 2015, 957). Die Testierunfähigkeit des Erblassers führt zur Nichtigkeit des Testaments.
2. Errichtung und Widerruf der Verfügung von Todes wegen
a) Einzeltestament
Das Einzeltestament kann nach § 2231 BGB in ordentlicher Form errichtet werden
- zur Niederschrift eines Notars oder
- durch eine vom Erblasser nach § 2247 BGB abgegebene Erklärung.
Nach § 2232 S. 1 BGB wird ein Testament zur Niederschrift eines Notars errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Die Übergabe der Schrift kann nach § 2232 S. 2 BGB offen oder verschlossen erfolgen.
Die vom Erblasser nach § 2247 Abs. 1 BGB abgegebene Erklärung muss eigenhändig handschriftlich geschrieben und unterschrieben sein.
Der Erblasser kann nach § 2253 BGB ein Testament sowie einzelne Verfügungen in einem Testament widerrufen. Der Widerruf kann
- durch ein Widerrufstestament erfolgen, § 2254 BGB;
- durch die Vernichtung oder Veränderung eines Testaments erfolgen, sofern der spätere Erblasser einen eindeutigen Aufhebungswillen erkennen lässt, § 2255 BGB;
- durch die Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung erfolgen, § 2256 BGB, oder
- es wird durch die Errichtung eines späteren Testaments ein früheres Testament insoweit aufgehoben, als das spätere Testament mit dem früheren in Widerspruch steht, § 2258 BGB.
b) Gemeinschaftliches Testament
Bei dem gemeinschaftlichen Testament handelt es sich um mehrere von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern getroffene letztwillige Verfügungen, § 2265 BGB bzw. § 10 Abs. 4 LPartG. Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen, eigenhändigen Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der in § 2247 BGB vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftlic...