1. Pflichtteilsrecht
Die Testierfreiheit des Erblassers wird durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht der §§ 2303 bis 2338 BGB eingeschränkt. Dem Erblasser wird durch die Verfügung von Todes wegen die Möglichkeit geboten, jede Person seiner Wahl als Erben einzusetzen. Einen vollständigen Ausschluss seiner gesetzlichen Erben (§§ 1924 ff. BGB) kann der Erblasser jedoch durch eine Verfügung von Todes wegen nicht erreichen. Den nächsten Angehörigen wird durch die Gewährung des gesetzlichen Pflichtteilsrechts eine Mindestbeteiligung am Nachlass eingeräumt. Das gesetzliche Pflichtteilsrecht gibt dem Ehegatten, dem Lebenspartner und den Abkömmlingen des Erblassers, sofern sie durch eine Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote gegen den oder die Erben der Verfügung von Todes wegen, § 2303 BGB. Den Eltern steht dieses Recht zu, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind. Neben dem gesetzlichen Pflichtteil kann dem Pflichtteilsberechtigten ein Pflichtteilsergänzungsanspruch gem. § 2325 Abs. 1 BGB zustehen. Nach § 2325 Abs. 1 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte, sofern der Erblasser einem Dritten eine Schenkung zu Lebzeiten gemacht hat, als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch schützt den Pflichtteilsberechtigten vor einem Verlust des gesetzlichen Pflichtteilsrechts. Der Erblasser kann durch Schenkungen zu Lebzeiten den Nachlass nicht derart schmälern, dass das gesetzliche Pflichtteilsrecht wertmäßig ausgeschlossen wird.
Bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ist das Abschmelzungsmodell des § 2325 Abs. 3 BGB zu beachten.
Praxishinweis:
Der Erblasser kann das gesetzliche Pflichtteilsrecht nicht durch eine Verfügung von Todes wegen ausschließen. Er hat aber die Möglichkeit, mit dem späteren Pflichtteilsberechtigten zu Lebzeiten einen notariellen Pflichtteilsverzichtsvertrag abzuschließen, §§ 2346 Abs. 2, 2348 BGB. Die Bereitschaft des Berechtigten zu diesem Vertrag wird mit der Höhe der Gegenleistung steigen.
2. Erbschaft- und Schenkungsteuer
Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) geregelt. Nach § 1 ErbStG unterliegen der Erbschaftsteuer:
- der Erwerb von Todes wegen;
- die Schenkung unter Lebenden;
- die Zweckzuwendung und
- das Vermögen einer Stiftung, sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, und eines Vereins, dessen Zweck wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren seit dem in § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG bestimmten Zeitpunkt.
Die Erbschaftsteuer entsteht mit dem Erbfall. Die Steuerbelastung richtet sich nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker (drei Steuerklassen nach § 15 ErbStG) und innerhalb der Steuerklassen nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs nach § 19 ErbStG. Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer müssen die in § 16 ErbStG geregelten Freibeträge zwingend beachtet werden.
Praxishinweis:
Der Erblasser kann den Anfall der Erbschaftsteuer durch eine Verfügung von Todes wegen zwar nicht verhindern. Er kann aber durch eine frühzeitige anteilige Verteilung seines Vermögens zu Lebzeiten die ihm eingeräumten Freibeträge aus § 16 ErbStG optimal nutzen.
Literaturhinweis:
Zur Erbschaftsteuer s. auch Haas, Die neuen Regelungen zur Begünstigung von Betriebsvermögen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, ZAP F. 20, S. 629 ff.