In dem Anfragebeschluss des 2. Strafsenats des BGH (Beschl. v. 1.6.2016 – 2 StR 335/15, NStZ 2016, 695 = StRR 8/2016, 15; s. auch Burhoff ZAP F. 9, S. 974) war die Frage aufgeworfen worden, ob die Nötigung zur Übertragung von unerlaubtem Besitz an Betäubungsmitteln strafrechtlich geschütztes Vermögen betrifft und daher den Tatbestand der Erpressung (§ 253 StGB) erfüllt. Der 2. Strafsenat hatte bei den anderen Strafsenaten des BGH angefragt, ob sie dem zustimmen oder an einer entgegenstehenden Rechtsprechung festhalten. Inzwischen haben alle anderen Senate mitgeteilt, dass sie an der alten Rechtsprechung festhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 10.11.2016 – 4 ARs 17/16; Beschl. v. 15.11.2016 – 3 ARs 16/16; Beschl. v. 21.2.2017 – 1 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 112 und Beschl. v. 7.2.2017 – 5 ARs 47/16). Fraglich ist, wie der 2. Strafsenat nun mit der Anfrage umgeht und ob er die Frage dem Großen Senat für Strafsachen vorlegt. Dies ist vor allem auch verfahrensmäßig interessant, denn im Beschluss des BGH vom 22.9.2016 (2 StR 27/16, BGHSt 61, 263 = StRR 1/2017, 14) hatte ein anders besetzter Spruchkörper des 2. Strafsenats das Rechtsproblem anders gesehen. Das hatte dann den 1. Strafsenat im BGH mit Beschluss vom 21.2.2017 (1 ARs 16/16, NStZ-RR 2017, 112) dazu veranlasst, die Vorlage des 2. Strafsenats als unzulässig anzusehen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass, wenn ein BGH-Senat überbesetzt ist und deswegen mehrere Sitzgruppen bestehen, er nach außen nur eine einheitliche Rechtsprechung verfolgen dürfe. Nach § 132 Abs. 3 S. 1 GVG könne nur der Senat als solcher bei anderen Senaten anfragen, nicht einzelne Sitzgruppen eines Senats. Durch die Anfrage komme es für den anfragenden Senat zur Bindung an die "Anfragefrage", nicht aber für die anderen Senate. Durch eine zeitlich nach dem Anfragebeschluss auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung gefasste (abweichende) Entscheidung des anfragenden Senats werde allerdings die Anfrage für ihn hinfällig und damit unzulässig, weil der Senat mit seiner nachfolgenden Entscheidung gezeigt hat, dass er an seiner Anfrage nicht mehr festhält.
Hinweis:
Es bleibt spannend, vor allem auch wegen des Wechsels in der Besetzung bzw. des Ausscheidens des Vorsitzenden des 2. Strafsenats. In der materiell-rechtlichen Frage dürfte das Ergebnis, das zu erwarten ist, allerdings klar sein.