a) Verurteilung nach § 315b StGB
Die obergerichtliche Rechtsprechung bestätigt immer wieder: Ein vollendeter gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 StGB liegt erst dann vor, wenn durch eine der in § 315b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StGB genannten Tathandlungen eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs herbeigeführt worden ist und sich diese abstrakte Gefahrenlage zu einer konkreten Gefährdung von Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichtet hat. Danach kann ein willkürliches Abbremsen bei hoher Geschwindigkeit, um den nachfolgenden Kraftfahrzeugführer zu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen, einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr durch Hindernisbereiten i.S.d. § 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB darstellen (vgl. BGH NZV 2016, 533 = VA 2017, 15). Der gefährliche Eingriff kann im Übrigen auch von einem Mitfahrer begangen werden (vgl. noch BGH, Beschl. v. 15.3.2017 – 4 StR 53/17, VRR 5/2017, 2 [Ls.] = VA 2017, 126 = NStZ-RR 2017, 224 [Ls.] und OLG Hamm, Beschl. v. 31.1.2017 – 4 RVs 159/16, VRS 131, 138 = DAR 2017, 391 = VRR 4/2017, 14).
Die obergerichtliche Rechtsprechung weist zudem immer wieder darauf hin (s. zuletzt BGH a.a.O. und OLG Hamm a.a.O.), dass die Tathandlung des § 315b StGB über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus zu einer kritischen Situation geführt haben muss, in der – was nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen ist – die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache im Sinne eines "Beinaheunfalls" so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht (vgl. nur BGH VRR 10, 70). Bei Vorgängen im fließenden Verkehr muss zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz eines Fahrzeugs in verkehrsfeindlicher Absicht ferner hinzukommen, dass das Fahrzeug mit zumindest bedingtem Schädigungsvorsatz missbraucht wurde (BGHSt 48, 233, 237 f.; NStZ 14, 86). Zudem müssen auch Feststellungen zum Wert der beteiligten Fahrzeuge getroffen werden (BGH NZV 2016, 533 = VA 2017, 15).
b) Verurteilung nach § 315c StGB
aa) Drogenfahrt
Der BGH hat im Beschluss vom 31.1.2017 (4 StR 597/16, NZV 2017, 278 = DAR 2017, 381 = VA 2017, 109) für eine Drogenfahrt (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) noch einmal darauf hingewiesen, dass – anders als bei Alkohol – der Nachweis einer rauschmittelbedingten Fahrunsicherheit nicht allein durch einen bestimmten Blutwirkstoffbefund geführt werden kann. Es bedarf vielmehr daneben noch weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Auch das LG Gera hat sich noch einmal mit der Frage der sog. Ausfallerscheinungen bei einer Drogenfahrt (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a, 316 StGB) befasst und festgestellt: Es gibt keinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass nur unter Einwirkung von Cannabinoiden stehende Fahrzeugführer auffallend zügig unterwegs sind, auch wenn die Straße nicht sehr breit ist (vgl. LG Gera VA 2016, 154 = VRR 6/2016, 3 [Ls.]).
bb) Falsches Fahren bei einem Überholvorgang
Von falschem Fahren bei einem Überholvorgang (§ 315c Abs. 1 Nr. 2b StGB) ist auszugehen, wenn der Angeklagte bei seinem Überholen mit einer Geschwindigkeit fährt, die ihm ein Anhalten innerhalb der übersehbaren Strecke unmöglich macht (§ 3 Abs. 1 S. 4 StVO) und gegen § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO (zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften) verstößt (BGH NZV 2017, 135 = VRR 2/2017, 13 = VA 2017, 54).
cc) Vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs
Die vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 StGB verlangt – anders als in § 315c Abs. 3 Nr. 1 StGB – hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz. Der Tatrichter darf sich bei einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen § 315c StGB nicht auf Feststellungen beschränken, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr ist er wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, zu den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen (OLG München VA 2017, 10).