In seinem Beschluss hat der 1. Strafsenat des BGH den Begriff der Wohnung in § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dem der "anderen Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" in § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB gleichgestellt und damit Wohnwagen und Wohnmobile bei entsprechender Nutzung in den Anwendungsbereich eingeschlossen. Wohnmobile und Wohnwagen sind jedenfalls dann, wenn sie Menschen zumindest vorübergehend zur Unterkunft dienen, eine Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH, Beschl. v. 11.10.2016 – 1 StR 462/16, BGHSt 61, 285 = ZAP EN-Nr. 140/2017 = StRR 2/2017, 15). Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass er bislang noch nicht entschieden habe, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Wohnmobile oder Wohnwagen als "Wohnungen" von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB tatbestandlich erfasst werden. Nach seiner Rechtsprechung handele es sich allerdings bei Wohnmobilen um eine "andere Räumlichkeit, die der Wohnung von Menschen dient" i.S.v. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB, wenn dieses seinem Nutzer jedenfalls vorübergehend als Mittelpunkt des Lebens dient, was nicht nur in der Nutzung als Fortbewegungsmittel, sondern auch in der Nutzung zum Schlafen sowie zur Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten u.Ä. zum Ausdruck kommt (BGH NStZ 2010, 519). Nach Auffassung des BGH sprechen Entstehungsgeschichte und vor allem der Zweck von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB dafür, Wohnmobile und Wohnwagen jedenfalls dann als "Wohnungen" anzusehen, wenn die Tat zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem eine tatsächliche Wohnnutzung stattfindet. Anlass für die Höherstufung des Wohnungseinbruchdiebstahls sei nicht der besondere Schutz von in einer Wohnung – und damit besonders sicher – aufbewahrten Gegenständen, sondern die mit einem Wohnungseinbruch einhergehende Verletzung der Privatsphäre des Tatopfers (BGH NJW 2001, 3203; NStZ 2008, 514 = StRR 2008, 350 [Klaws]). Ausgehend vom Schutzzweck der Norm könnten auch Wohnmobile und Wohnwagen Wohnung i.S.d. § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein. Denn bei ihnen handele es sich um umschlossene Räumlichkeiten, die einen erhöhten Eigentums- und Gewahrsamsschutz bieten und die, wenn sie Menschen zur Unterkunft dienen, eine räumliche Privat- und Intimsphäre vermitteln (BGH NStZ 2010, 519 bzgl. § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB; abweichend z.T. die Literatur, vgl. Schmitz, in: MüKo-StGB, 2. Aufl., § 244 Rn 58; Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 28. Aufl., Rn 11). Nicht erforderlich sei, dass die bewegliche Unterkunft dauerhaft genutzt werde.
Hinweis:
Die Argumentation des BGH anhand des Schutzzwecks überzeugt. Im Vordergrund steht also die Funktion eines Objekts als Wohnstätte, was etwa durch die Nutzung von Schlafplätzen und Vorrichtungen zum Kochen und Essen indiziert wird. Es kann von daher keinen Unterschied machen, ob der erfasste Tatort fest verankert oder beweglich ist (vgl. auch die Übersicht zu den erfassten und nicht erfassten Örtlichkeiten bei Fischer, a.a.O., § 244 Rn 46–49). In der Praxis muss der Verteidiger ggf. prüfen (lassen), ob die Tat zu einem Zeitpunkt begangen worden ist, zu welchem der Wohnwagen oder das Wohnmobil zumindest vorübergehend der Wohnung von Menschen gedient hat.