Zur Vorschrift des § 316a StGB haben wir länger vom BGH nichts gehört, nachdem es dazu vor einigen Jahren eine ganze Reihe von BGH-Entscheidungen gegeben hat. Nun hat der BGH im Urteil vom 28.4.2016 (4 StR 563/15, NStZ 2016, 607 = StRR 9/2016, 14 = VRR 10/2016, 13) noch einmal zu der Vorschrift Stellung genommen. Nach den Feststellungen des LG fand ein mit einem Kabel geführter Angriff/Überfall des Angeklagten auf eine Taxifahrerin zu einem Zeitpunkt statt, als das Taxi noch rollte und die Taxifahrerin infolgedessen mit der Bedienung des Fahrzeugs befasst war. Das LG hat die Verurteilung auch wegen Verstoßes gegen § 316a StGB abgelehnt. Die Revision hatte beim BGH Erfolg. Der BGH (a.a.O.) führt (noch einmal) aus, dass es zur Ausfüllung des Tatbestandsmerkmals "Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs" erforderlich sei, dass der tatbestandsmäßige Angriff gegen das Tatopfer als Kraftfahrzeugführer unter Ausnutzung der spezifischen Bedingungen des Straßenverkehrs begangen werde. In objektiver Hinsicht sei dies der Fall, wenn der Führer eines Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt des Angriffs in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deswegen leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann. Befinde sich das Fahrzeug beim Verüben des Angriffs in Bewegung, liege diese Voraussetzung regelmäßig vor, weil dem Führer eines sich fortbewegenden Kraftfahrzeugs die Gegenwehr gegen den Angriff infolge der Beanspruchung durch das Lenken des Fahrzeugs wegen der damit verbundenen Konzentration auf die Verkehrslage und die Fahrzeugbedienung erschwert ist. Subjektiv sei ausreichend, dass sich der Täter – entsprechend dem Ausnutzungsbewusstsein bei der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB – in tatsächlicher Hinsicht der die Abwehrmöglichkeiten des Tatopfers einschränkenden besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs bewusst sei. Nicht erforderlich sei hingegen, dass er eine solche Erleichterung seines Angriffs zur ursächlichen Bedingung seines Handelns macht. Damit lägen – entgegen der Bedenken des LG – objektiv die Voraussetzungen für ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs vor, ohne dass es darauf ankomme, dass sich die Tat an einem einsamen Ort ohne weiteres Verkehrsaufkommen ereignete. Für die subjektive Erfüllung des Tatbestandsmerkmals sei nicht erforderlich, dass der Täter sich durch die verkehrsspezifischen Umstände zielgerichtet einen Vorteil für sein Angriffsvorhaben verschaffen will. Es reiche vielmehr aus, dass er die sich aus den besonderen Verhältnissen des Straßenverkehrs ergebenden tatsächlichen Umstände in der Weise erkenne, dass er sich bewusst ist, ein hierdurch in seinen Abwehrmöglichkeiten beeinträchtigtes Tatopfer anzugreifen.
Hinweis:
Die Ausführungen des BGH entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. BGHSt 50, 169; BGHSt 52, 44 = StRR 2008, 272; StRR 2013, 29; NZV 2015, 453). Diese ist im Hinblick auf die hohe Strafdrohung des § 316a StGB zu beachten.