(BGH, Beschl. v. 4.5.2017 – IX ZB 92/16) • Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden ist. Der Schuldner handelt auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Hinweis: Mit der vorliegenden Entscheidung hat der BGH zu der umstrittenen Frage Stellung genommen, ob der Schuldner rechtsmissbräuchlich handelt, wenn er – nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse – ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insolvenzverfahren stellt und die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Frage hat der BGH mit der Begründung verneint, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit eröffnet hat. Allerdings ist nach Ansicht des BGH die dem Schuldner damit eingeräumte Möglichkeit unbefriedigend, da sie dem unredlichen Schuldner nicht zu rechtfertigende Handlungsspielräume biete und die Insolvenzgerichte und die öffentlichen Haushalte belaste.

ZAP EN-Nr. 571/2017

ZAP F. 1, S. 953–953

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